VW-Dieselskandal: Verjährungsfrist droht – Betroffene sollten jetzt handeln

Berlin, 05.11.19 – Zum Ende des Jahres, mit Ablauf des 31.12.2019, droht die Verjährung im aktuellen VW-Dieselskandal. Alle von diesem Abgasskandal Betroffenen, die bis jetzt noch keine juristischen Schritte unternommen haben, um einen möglichen Schadensersatzanspruch gegenüber VW geltend zu machen, sollten nun handeln…

Dazu rät Helmut Dreschhoff, Rechtsanwalt bei BRR Baumeister Rosing Verbraucherkanzlei.

Wer ist betroffen und kann aktiv werden?

Verjährung droht bei Dieselfahrzeugen der Hersteller VW, Audi, Seat und Skoda mit einem eingebauten VW-Dieselmotor des Typs EA189. Diesen gibt es nicht nur in VW-Fahrzeugen, sondern auch in Modellen der Hersteller Skoda, Audi und Seat. Die genannten Fahrzeugmodelle wurden ab dem Jahr 2016 zu einem Software-Update zurückgerufen.

Bis wann sollte gehandelt werden?

Personen, die juristische Schritte einleiten möchten, müssen jetzt aktiv werden. Da die Verjährungsfrist zum Ende dieses Jahres droht und rechtzeitig vorab noch alle notwendigen Unterlagen geprüft werden müssen, ist es ratsam, spätestens bis Mitte November gehandelt zu haben. Vor Einreichung der Klage muss zunächst die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eingeholt sowie im Anschluss die Klage erstellt werden.

Die Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing bietet auf ihrer Webseite die Möglichkeit, die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch online prüfen zu lassen, und gibt kostenlos und unverbindlich eine erste Einschätzung zur Anspruchshöhe auf www.diesel-gate.com.

Was sind die juristischen Optionen?

Da eine Teilnahme an der Musterfeststellungsklage gegen VW nicht mehr möglich ist, bleibt Betroffenen jetzt nur noch die Einzelklage. Der Vorteil ist, dass diese schneller zu einem Abschluss führt. Um ein finanzielles Risiko zu vermeiden, ist es vorteilhaft im Besitz einer Rechtsschutzversicherung zu sein. Wichtig ist, dass es zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses einen bestehenden Rechtsschutz für das betroffene Fahrzeug gab. Idealerweise erfolgte der Kauf des Autos vor dem 22. September 2015, da der Betrug zu diesem Zeitpunkt zum ersten Mal medial bekannt wurde.

Welchen Schadensersatz können Betroffene erhalten?

Betroffene können ihren zu erwartenden Anspruch bei einer Rückabwicklung ihres Kaufvertrags wie folgt berechnen: Der Kaufpreis multipliziert mit den seit dem Kauf gefahrenen Kilometern geteilt durch die zu erwartende Restlaufleistung. Die Rechtsprechung geht bei den meisten Fahrzeugen von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern aus. Hierbei ist zu beachten: Bei einem Gebrauchtkauf ist die zum Zeitpunkt des Kaufes bereits vorhandene Laufleistung hiervon abzuziehen.

„Wer im aktuellen VW-Dieselskandal betroffen ist und sein Recht auf Schadensersatz einklagen will, muss jetzt aktiv werden“, so Helmut Dreschhoff. „Ohne Klageerhebung ist von VW keine Zahlung zu erwarten.“

Aussender: Anja Wiebensohn. markengold PR
Redaktion: Torben Gösch