Noch keine Entscheidung über den Transport von Asbestzementabfall getroffen – Konzept sieht umfangreiche Schutzmaßnahmen vor

KIEL. Zur Verbringung asbesthaltigen Zementabfalls auf die Sonderabfalldeponie Rondeshagen (Kreis Herzogtum Lauenburg) wurde noch keine Entscheidung getroffen. Darauf weist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hin. Bislang bestehe lediglich die Absicht, maximal 30.000 Tonnen Asbestzementschlämme und Asbestzementscherben, die bei der Sanierung einer Halde der ehemaligen Fulgurit-Werke in Wunstorf-Luthe bei Hannover anfallen, nach Rondeshagen zu verbringen. Die in Wunstorf lagernde Gesamtmenge beträgt ca. 170.000 Tonnen.

Der Asbestanteil der Abfälle liegt bei drei bis sieben Prozent. Er ist gebunden in einer pastösen bis plastischen Zementmasse mit einem Wasseranteil von bis zu 70 Prozent. Bei den Asbestzementscherben handelt es sich um Reste aus der Zementplattenherstellung. Auch hier sind die Fasern in Zement eingebunden.

Die in Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zuständigen Stellen haben die vorgesehenen Entsorgungswege geprüft. Die für die Beseitigung vorgesehenen Deponien Ihlenberg in Mecklenburg-Vorpommern und Rondeshagen sind für die Ablagerung derartiger Abfälle zugelassen und geeignet.

Für die Annahme und Ablagerung der Abfälle auf der Deponie Rondeshagen wurde ein Konzept entwickelt. Dieses sieht vor, dass beim Abladen der Abfall befeuchtet, mittels Radladern in den dafür vorbereiteten Deponiebereich verbracht und dort mit geeigneten mineralischen Materialien überdeckt wird. Beim erstmaligen Abladen und der Ablagerung sollen vor und in der Halle ferner Staubmessungen durchgeführt werden. Außerdem soll eine Nachmessung in der Halle stattfinden. In Abhängigkeit von den Ergebnissen der Messungen werden bei Bedarf zusätzliche Schutzmaßnahmen festgelegt. Bei der Beurteilung dieses Konzepts war zu berücksichtigen, dass es sich bei der Rondeshagener Anlage um eine „eingehauste Deponie“ handelt. Die Luftbewegungen über dem Ablagerungsbereich sind daher äußert gering, so dass eine Staubausbreitung nicht zu besorgen ist.

Auch der Transport der Abfälle ist rechtlich zu beurteilen. Grundsätzlich unterliegen Asbest und asbesthaltige Gemische den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Die Materialien wären danach in dafür zugelassenen Verpackungen, üblicherweise in „Bigbags“ zu transportieren. Derzeit wird geprüft, die stichfesten Asbestschlämme in abgeplanten Mulden und unter einer zusätzlichen Schaumschicht zum Schutz gegen Austrocknung zu transportieren.

Dafür werden aktuell Probetransporte zur Deponie Ihlenberg in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt. Während der Fahrt werden Messungen unterhalb der Transportplane durchgeführt und danach im Labor ausgewertet. Die Inanspruchnahme der Sonderregelung wird davon abhängen, ob durch die Art des Transports eine Staubausbreitung zu befürchten ist. Andernfalls wird der Transport in Behältnissen durchzuführen sein.

m Rahmen seiner Fachaufsicht wird das schleswig-holsteinische Umweltministerium sorgfältig auf die Einhaltung der bei der Entsorgung dieser Abfälle zu berücksichtigenden Vorschriften zum Schutz von Mensch und Umwelt achten.

Christian Seyfert, Christiane Conrad 
| Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume | Kiel