Das Bundeskabinett hat heute die vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas vorgelegte Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie gegen Menschenhandel beschlossen…
Bundesminister Heiko Maas: „Wir müssen Kinder und Frauen besser vor Menschenhandel und Zwangsprostitution schützen. Den Opfern von Menschenhandel und Zwangsprostitution ist schweres Unrecht angetan worden. Das müssen wir mit allen rechtsstaatlichen Mitteln bekämpfen. Wer die Lage von Zwangsprostituierten ausnutzt, indem er sexuelle Handlungen an ihnen vornimmt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.“
Der bereits im parlamentarischen Verfahren befindliche Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/36/EU enthält bislang die europarechtlich zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels sowie zum Schutz seiner Opfer erforderlichen Gesetzesänderungen. Dabei handelt es sich lediglich um Ergänzungen der strafrechtlichen Vorschriften zum Menschenhandel, da das deutsche Recht den Erfordernissen der genannten Richtlinie bereits ganz überwiegend Rechnung trägt. Bereits in der Begründung des im vergangenen Jahr vorgelegten Gesetzentwurfs ist ausgeführt, dass Lösungen für weitere Probleme, die im politischen, fachlichen und gesellschaftlichen Raum erörtert werden, noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden sollen.
Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nun vorgelegte Formulierungshilfe enthält eine Neufassung der strafrechtlichen Vorschriften zum Menschenhandel und erweitert den Gesetzentwurf der Bundesregierung maßgeblich. Im Einzelnen werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
. eine Neuregelung des „Menschenhandels“ in § 232 des Strafgesetzbuches in der Entwurfsfassung (StGB-E);
. Straftatbestände der „Zwangsprostitution“ und „Zwangsarbeit“ zur Erhaltung des bestehenden strafrechtlichen Schutzes vor Ausbeutung, die den nicht verzichtbaren Regelungsgehalt der bisherigen §§ 232, 233 StGB erfassen;
. neue Straftatbestände der „Ausbeutung der Arbeitskraft“ und „Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung“ zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Ausbeutung;
. eine Regelung zur Freierstrafbarkeit; für den Fall, dass der danach strafbare Kunde freiwillig einen Menschenhandel oder eine Zwangsprostitution anzeigt bzw. eine solche Anzeige veranlasst, ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund vorgesehen.
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Aussender: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Redaktion: TG