Kernkraft/Regelwerk: Bund und Länder einigen sich auf neue Regeln für den sicheren Betrieb der Kernkraftwerke

Das Bundesumweltministerium und die Länder haben neue Sicherheitsanforderungen für den Betrieb der Kernkraftwerke beschlossen. Dieses kerntechnische Regelwerk beinhaltet grundlegende Regeln und übergeordnete sicherheitstechnische Anforderungen. Das neue kerntechnische Regelwerk wird ab sofort von den zuständigen Aufsichtsbehörden angewendet und im Vollzug der Aufsicht und bei anstehenden Verfahren zugrunde gelegt.

 

Bundesumweltminister Peter Altmaier: „Bund und Länder haben nach jahrelanger, intensiver Arbeit eine gemeinsame, zeitgemäße Grundlage für die Arbeit der Sicherheitsbehörden geschaffen. Diese neuen Regeln beinhalten die heutigen sicherheitstechnischen Anforderungen für die Kernkraftwerke. Der sichere Betrieb der Kernkraftwerke muss bis zum Ende der Laufzeiten gewährleistet bleiben.“

 

Das überarbeitete untergesetzliche kerntechnische Regelwerk ist Grundlage für zukünftige Verwaltungsverfahren der atomrechtlichen Behörden. Das beinhaltet Verfahren zu wesentlichen Änderungen in den Anlagen sowie die Aufsicht über die bestehenden Kernkraftwerke. Da alle Kernkraftwerke über eine bestandskräftige Genehmigung verfügen, ist das überarbeitete kerntechnische Regelwerk im Rahmen der genannten, gesetzlich vorgesehenen Verfahren heranzuziehen, es löst aber kein neues Genehmigungsverfahren aus. Ob und in welchem Umfang Änderungen bzw. Nachrüstungen in den Kernkraftwerken erforderlich sind, ist von den Landesbehörden im Rahmen zukünftiger Verwaltungsverfahren anlagenspezifisch zu entscheiden.

Das zuständige Bund/Länder-Gremium, der Länderausschuss für Atomkernenergie, hat die neuen „Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke“ am Dienstagabend einstimmig gebilligt. Die Sicherheitsanforderungen enthalten grundsätzliche und übergeordnete sicherheitstechnische Anforderungen im Rahmen des untergesetzlichen Regelwerks. Sie dienen der Konkretisierung der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorsorge gegen Schäden durch den Betrieb der Anlagen nach § 7 Absatz 2 Nr. 3 des Atomgesetzes (AtG) sowie von Anforderungen nach § 7d AtG. Die neuen kerntechnischen Regeln sind bei Änderungsgenehmigungen sowie bei sicherheitstechnischen

Bewertungen durch die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden heranzuziehen. Die Ver-öffentlichung ist jedoch kein Anlass für eine gesonderte Sicherheitsüberprüfung. Die in der jewei-ligen Genehmigung getroffenen Festlegungen haben Bestand, soweit diese Festlegungen nicht durch neuere Erkenntnisse in Frage gestellt und somit neu bewertet werden müssen.

Die Modernisierung des kerntechnischen Regelwerks wurde seit 2003 verfolgt. In dem neuen Regelwerk werden die internationalen Fortschritte und Ergänzungen abgebildet. Sie sind in das Sicherheitskonzept eingeflossen.

Unabhängig davon waren und sind nach dem Atomgesetz die zuständigen atomrechtlichen Be-hörden von Bund und Ländern verpflichtet, bei ihrem Verwaltungshandeln die Erkenntnisse nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen.

Bundesumweltministerium, Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin