OH – HL – Kreisgebiete: Jugendschutz in Diskotheken

Leider kommt es in so genannten Großdiskotheken immer wieder zu Vorfällen, Notarzteinsätzen und Straftaten, bei denen Minderjährige im betrunkenen Zustand aufgegriffen werden. Dabei ist die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsberechtigten Person nach § 5 des JuSchG (Jugendschutzgesetzes) gar nicht und für Jugendliche ab 16 Jahren längstens bis 24.00 Uhr zulässig.

Auf die Einhaltung dieser Jugendschutzbestimmungen beim Besuch von öffentlichen Diskotheken weisen das Jugendamt des Kreises Ostholstein und die Polizeidirektion Lübeck auf Grund entsprechender Vorfälle in Diskotheken erneut eindringlich hin.

Diese Einschränkungen können Eltern oder Erziehungsberechtigte aber mit Unterstützung einer erziehungsbeauftragten Person abmildern.

Dabei kann eine erziehungsbeauftragte Person im Sinne von § 1 jede Person über 18 Jahre sein, soweit sie zeitweise die Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Hierzu bedarf es im Vorwege einer Vereinbarung der Eltern mit der erziehungsbeauftragten Person.

Die gemäß § 2 JuSchG dafür erforderliche Erziehungsbeauftragung sollte in schriftlicher Form erteilt werden (Vordrucke im Internet, siehe Hinweise am Ende), sie stellt rechtlich gesehen ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 662 ff. BGB mit denen sich daraus ergebenen haftungsrechtlichen Konsequenzen dar.

Diese Genehmigung kann dann in Diskotheken bei der Einlasskontrolle vom dortigen Personal geprüft und für die Dauer des Aufenthaltes einbehalten werden.

Die erziehungsbeauftragte Person übernimmt mit dieser Vereinbarung die Aufsichtspflicht und die Verantwortung für die Zeit des Aufenthaltes in der Diskothek und haftet auch gemäß § 832 BGB für Schäden, die die zu beaufsichtigende Person evtl. einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Das sollten Sie als Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei einer Erziehungsbeauftragung vor allem bedenken:

– Die Erziehungsbeauftragung kann nur an eine bestimmte, den Eltern bekannte Person, die die altersmäßigen und charakterlichen Anforderungen erfüllt, übertragen werden.

– Blankounterschriften auf Formblättern mit nachträglicher Eintragung der Personendaten sind keine rechtmäßige Erziehungsbeauftragung.

– Informieren / Belehren Sie die erziehungsbeauftragte Person vorher über die Gefahren des Alkohol- und Drogengenusses.

– Ist die erziehungsbeauftragte Person zur Ausübung der Aufgabe nicht in der Lage (z.B. wegen Alkoholisierung), so handelt sie trotz vorheriger Vereinbarung nicht als erziehungsbeauftragte Person! Der Zutritt/Aufenthalt in der Diskothek darf dann nicht gestattet werden.

– Wie kommt Ihr/e Sohn/Tochter nach dem Diskothekenbesuch nach Hause?

– Prinzipiell gilt: Sie tragen weiterhin die volle Verantwortung für Ihr Kind, auch hinsichtlich der Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Regelungen, wenn Sie eine/n Erziehungsbeauftragte/n benennen.

Achtung: Wer Unterschriften fälscht, kann nach § 267 Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden.

Haben Sie Fragen zum Jugendschutz, wenden Sie sich bitte an das Jugendamt (Frithjof Lörchner, Tel. 04521/788471, Fachdienst Materielle und rechtliche Jugendhilfe) oder die Polizei, Jürgen Gertz (Tel. 04521/801249).

Formulare im Internet:

www.digmantica.com/jugendschutz.pdf

www.rain.de/info/erziehungsauftrag-formular.pdf

www.jfz.de/wp-content/uploads/2011/10/erziehungsbeauftragter.pdf

www.autokinos-deutschland.de/programm/Erziehungsbeauftragung.pdf

Ganzheitliches Coaching, Beratung, Begleitung und Training in Ostholstein

Polizeidirektion Lübeck