Corona: Veränderungen für Frauenärztinnen und Frauenärzte, Hebammen und Pädiaterinnen und Pädiater in Schleswig-Holstein

Kiel, 20.04.20 – Die Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie haben Auswirkungen auf die ärztliche Betreuung von Schwangeren, Eltern und neugeborenen Kindern…

Gemeinsam mit dem Berufsverband der Frauenärzte Landesverband Schleswig-Holstein, dem Hebammenverband Schleswig-Holstein, dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte Schleswig-Holstein und der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Gynäkologie) am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in Lübeck möchte das Gesundheitsministerium über veränderte Abläufe informieren, die insbesondere Frauenärztinnen und Frauenärzte, Hebammen und Pädiaterinnen und Pädiater in ihrer täglichen Arbeit berücksichtigen sollten, um unter den aktuellen Bedingungen die bestmögliche Versorgung sicherzustellen.

In der Schwangerenbetreuung gilt für Frauenarzt- und Hebammenpraxen, dass alle Schwangeren getrennt vom allgemeinen Praxisbetrieb behandelt werden sollten. Die Hygienepläne sollten entsprechend ergänzt werden. Eine Testung asymptomatisch Schwangerer durch einen Nasen-Rachenabstrich und eine anschließende PCR-Diagnostik ist nicht sinnvoll. Ein negativer Test sagt nicht aus, dass keine Infektion vor-liegt – diese kann nach Ansteckung während der Inkubationszeit jeden Tag auftreten und der Test später positiv ausfallen.

Wichtig zu beachten ist, dass SARS-CoV-2-infizierte Schwangere zu Hause überwacht werden können, sofern eine leichte Symptomatik besteht. Bei akuter Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes müssen Schwangere hingegen stationär aufgenommen werden. Schwangeren sollte empfohlen werden, mögliche Infektionsrisiken zu vermeiden und eine Klinik in Schleswig-Holstein für die Geburt auszusuchen, um sich rechtzeitig mit den organisatorischen Vorgaben der Klinik vertraut zu machen. Frauenärztinnen und Frauenärzte sollten Schwangere mit geburtshilflichem Risiko rechtzeitig in der entsprechenden personell und apparativ ausgestatteten Geburtsklinik zur Geburtsplanung an-kündigen. Mit Schwangeren, die zum Schutz vor einer möglichen Ansteckung mit SARS-CoV-2 eine ambulante Geburt vorziehen, sollte besprochen werden, welche organisatorischen Maßnahmen notwendig sind, um eine aufsuchende Wochenbettbetreuung und die kinderärztliche Versorgung nach der Geburt sicherzustellen. Die Wochenbettbetreuung kann wie gewohnt stattfinden. Auch Covid-19-Patientinnen sollten stillen. Zusätzlich zur aufsuchenden Betreuung haben Hebammen bis zum 19. Juni 2020 auch die Möglichkeit, telemedizinische Leistungen zu erbringen.

Für die Geburt gilt die Vorgabe, dass Schwangere in Schleswig-Holstein nur durch eine gesunde, vertraute Person in den Kreißsaal begleitet werden dürfen. Die endgültige Entscheidung über ein Zutrittsrecht der Begleitperson trifft im Einzelfall jedoch das Klinikpersonal. Zur Verfolgung möglicher Infektionsketten haben diese Personen stets ihre Kontaktdaten anzugeben. Die Begleitperson hat die Klinik nach der Geburt zu verlassen. Sie darf derzeit nicht im Familienzimmer untergebracht werden. Auch Besuche nach der Geburt sind derzeit nicht gestattet. Eine Trennung von Mutter und Kind sollte jedoch nur bei Müttern mit schwerer Symptomatik erfolgen.

Für die pädiatrische Betreuung von Neugeborenen gilt, dass die Untersuchungen U2, U3, U4 und U5 weiterhin zu den vorgesehenen Terminen durchgeführt werden können und Terminabstände einzuhalten sind. Termine für Impfungen und Früherkennungsuntersuchungen sollten möglichst zeitgerecht durchgeführt werden, damit die Kinder vor anderen gefährlichen Infektionskrankheiten geschützt werden. Wichtig zu beachten ist, dass das zu untersuchende oder zu impfende Kind oder dessen Begleitperson (nach Möglichkeit nur Mutter oder Vater) nicht akut erkrankt sind. Praxen sollten zudem darauf achten, dass Termine für Impfungen und Früherkennungsuntersuchungen zeitlich getrennt von anderen Arztbesuchen stattfinden. Grundsätzlich sollten die Kinder in der Praxis durch möglichst wenige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Einhaltung der aktuell empfohlenen Hygienemaßnahmen betreut werden.

Abschließend wird noch einmal darauf hingewiesen, dass Arztpraxen verstärkt auf die Möglichkeit der telefonischen Rezeptausstellung und die Nutzung der Videosprechstunde zurückgreifen sollten. Zudem sind Aufenthalte im Wartezimmer möglichst zu vermeiden. Grundsätzlich sollten die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts für die Diagnostik sowie die Hygienemaßnahmen und Infektionskontrolle zum eigenen Personenschutz beachtet werden.

Aussender: Max Keldenich. Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (SH)
Redaktion: Torben Gösch