Landesregierung setzt sich für den Erhalt von Dauergrünland ein – Landwirtschaftsminister Albrecht: „Neues Gesetz schafft Kontinuität“

KIEL, 11.09.18 – Die schleswig-holsteinische Landesregierung tritt auch weiterhin für den Erhalt von Dauergrünland ein: Das Kabinett hat heute (11. September) dem Entwurf und damit einer Verlängerung des zum Jahresende auslaufenden Dauergrünlanderhaltungsgesetzes (DGLG) zugestimmt…

„Das Dauergrünlandgesetz von 2013 hat sich bewährt. Wir haben vor dem Inkrafttreten viel Dauergrünland an den Ackerbau – häufig an den Maisanbau – verloren, mit teilweise erheblichen ökologischen Folgen. Darum wollen wir nun das zunächst befristete Gesetz in seiner Substanz weiterführen, um weitere Verluste in Schleswig-Holstein zu verhindern. Ich freue mich daher, dass im Rahmen des neuen Gesetzentwurfs der Anteil von Dauergrünland weiter auf einem qualitativ hohen Niveau erhalten bleibt und der Erhalt sogar vereinfacht wird“, sagte Umweltminister Jan Philipp Albrecht. Im Zusammenspiel mit den Änderungen im europäischen Prämienrecht schaffe das neue Gesetz eine dringend notwendige Kontinuität beim Umgang mit Dauergrünland, so der Minister.

„Dauergrünland hat extrem wichtige Funktionen: Es schützt Klima, Böden und Gewässer und ist Lebensraum für viele Arten. Wird es umgewandelt, geht dieser Schutz verloren“, sagte Albrecht. Im neuen Gesetzentwurf wird daher der Fokus auf die ökologisch besonders wertvollen Gebiete, zu denen Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete, Gewässerrandstreifen, Moor- und Anmoorböden sowie durch hohe und sehr hohe Wassererosion gefährdete Gebiete zählen, gelegt. Zudem wurden Flächen, die einer sehr hohen Winderosionsgefährdung unterliegen, neu in die Schutzkulisse aufgenommen – Dauergrünland bietet hier durch seine dauerhaft geschlossene Pflanzendecke einen hervorragenden Schutz gegen durch Wind verursachten Bodenabtrag.

„Durch die Umwandlung von Dauergrünland in Acker werden Treibhausgase vor allem auf Moorböden freigesetzt, Böden können erodieren, Arten verlieren Lebensräume, Gewässer und Grundwasser können mit Nitrat belastet werden“, sagte Albrecht. Innerhalb der Schutzkulisse ist eine Umwandlung von Dauergrünland zu Acker nahezu ausgeschlossen. „Nur in besonderen Härtefällen kann einer Befreiung zugestimmt werden“, so der Minister.

Da mit Jahresbeginn auch die Vorgaben zum Erhalt von Dauergrünland auf EU-Ebene verschärft worden sind – unter anderem durch die Einführung einer sogenannten Pflugregelung im Prämienrecht – war es möglich, für Flächen außerhalb der Schutzkulissen auf zusätzliche, über das Prämienrecht hinausgehende Regelungen zu verzichten. „Bisher hat das Ende des Jahres auslaufende Gesetz alle Dauergrünlandflächen, auch die aus ökologischer Sicht weniger wichtigen Flächen, betrachtet“, erläuterte Albrecht. „Durch die neue Regelung nach EU-Prämienrecht kann jetzt über die Hälfte der DGL-Flächen aus dem besonderen Dauergrünlanderhaltungsgesetz entlassen werden.“

Von Dauergrünland spricht man grundsätzlich dann, wenn auf einer Fläche seit mindestens fünf Jahren nur Gras oder Grünfutterpflanzen angebaut bzw. genutzt worden sind. Es umfasst in Schleswig-Holstein knapp ein Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche. 2017 waren es nach Auswertung des Statistikamtes Nord 330.500 Hektar. Die Kulisse der besonders sensiblen Gebiete beinhaltet rund 147.000 Hektar – die neu hinzukommenden durch Winderosion gefährdeten Flächen (9.000 Hektar) sind hier mit eingerechnet. Seit 2010 ist mit den üblichen jährlichen Schwankungen langsam eine Zunahme des Anteils an Dauergrünland im Land zu beobachten. „Dieser Trend muss sich weiter fortsetzen. Nur so können wir die den natürlichen Charakter unseres Landes sowie die Biodiversität und Artenvielfalt auch für nachfolgende Generationen erhalten“, sagte Albrecht.

Hintergrund:

Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind Dauergrünland und Dauerweidelandflächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind sowie ferner mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt wurden. Als Dauergrünland gelten auch Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen (zum Beispiel eine an die Erhaltungsziele von Natura-2000 Gebieten angepasste Beweidung). Dieses Dauergrünland wird extensiv genutzt und hat daher eine besondere Bedeutung für den Erhalt und die Entwicklung der Biodiversität.

Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden.

Aussender: Jana Ohlhoff, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (SH)
Redaktion: Torben Gösch