Das Ständige neutrale Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen hat heute die Klage des Zweitbundesligisten Dynamo Dresden gegen den Ausschluss des Vereins aus dem DFB-Pokal der Saison 2013/2014 abgewiesen. Damit bestätigte das dreiköpfige Gremium auf seiner nicht-öffentlichen Sitzung in einem Hotel in Frankfurt am Main die vorangegangen Urteile des DFB-Bundesgerichts vom 7. März 2013 und des DFB-Sportgerichts vom 10. Dezember 2012.
Prof. Dr. Udo Steiner, der Vorsitzende des Ständigen neutralen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen, begründete das Urteil wie folgt: „Die Vorschrift des Paragraphen 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der das schuldhafte Verhalten der Anhänger dem jeweiligen Verein zurechnet, ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit die Vorschrift Grundlage für Maßnahmen des Verbandes ist, bei denen der präventive Charakter überwiegt oder dominiert. Der Ausschluss von Dynamo Dresden ist eine solche Maßnahme, bei der die Vorbeugung von Störungen des Spielbetriebs ganz im Vordergrund steht.“
Steiner weiter: „Der Ausschluss Dresdens ist rechtmäßig erfolgt. Die den Verein treffende harte Maßnahme ist nach Auffassung der Verbandsgerichte geeignet, erforderlich und angemessen. Diese Einschätzung liegt im Beurteilungsspielraum dieser Gerichte. Das Schiedsgericht war der Auffassung, dass dieser Beurteilungsspielraum durch die Verbandsgerichte nicht überschritten wurde.“
Dr. Rainer Koch, der für Rechtsfragen zuständige DFB-Vizepräsident, sagt zur Entscheidung: „Die Entscheidung des Schiedsgerichts hat weitreichende grundsätzliche Bedeutung. Sie klärt endgültig seit Jahren streitige Rechtsfragen und bestätigt ohne Wenn und Aber die Auffassung des DFB, dass zum Schutz des Wettbewerbs spezifische Zurechnungs- und Haftungsregeln – konkret die verschuldensunabhängige Haftung gemäß Paragraph 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB – erlassen werden dürfen. Das Schiedsgericht hat klargestellt, dass es sich bei dem gegen Dynamo Dresden verhängten Ausschluss aus dem DFB-Pokal um eine zivilrechtliche, von der Verbandsautonomie des Artikels 9, Absatz 1, des Grundgesetzes abgedeckte Maßnahme handelt. Besonders wichtig ist für den DFB, dass die Rechtsprechung seiner Sportgerichte damit in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtsprechungspraxis des Internationalen Sportgerichtshofs CAS steht.“
Deutscher Fußball-Bund e.V. (DFB)