Kernkraftwerk Krümmel: Fehlfunktion in Zwischenkühlkreis

Im stillstehenden Kernkraftwerk Krümmel ist eine Fehlfunktion in einem radioaktivitätsfreien Zwischenkühlkreis festgestellt worden. Eine Absperrarmatur konnte nicht fernbedient geöffnet werden. Dies ergab eine routinemäßige wiederkehrende Prüfung. Der Grund war das Ansprechen der sogenannten Drehmomentüberwachung. Per Hand ließ sich die Absperrarmatur jedoch öffnen. Die erforderliche Kühlleistung wurde vollständig von dem zweiten Kühler des Zwischenkühlkreises bereitgestellt.

 

Vorläufige Bewertung der Reaktorsicherheitsbehörde:

 

Das Ereignis ist nach gegenwärtiger Einschätzung von untergeordneter sicherheitstechnischer Bedeutung. Komponenten, die Radioaktivität in sich führen, sind nicht beeinflusst. Die Gesundheit der Bevölkerung und des Betriebspersonals war zu keinem Zeitpunkt gefährdet.

Die Betreibergesellschaft hat der Atomaufsicht das Meldepflichtige Ereignis der Kategorie „N“* fristgerecht übermittelt.

Die Ermittlungen zur Ursachenklärung sind aufgenommen worden. Erst danach kann über die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen entschieden werden. Zur Bewertung des Sachverhalts wird die Reaktorsicherheitsbehörde eigene Inspektionen vornehmen sowie die Stellungnahme der Betreibergesellschaft und die Berichte der von der Behörde eingeschalteten Sachverständigen heranziehen.

Technischer Hintergrund:

Der Zwischenkühlkreis des Betriebskühlkreises II besteht aus zwei Kühlern mit jeweils 100 Prozent Leistung. Jedem Kühler ist je eine Absperrarmatur vor- und nachgeschaltet. Mit dem Zwischenkühlkreis werden die Wärmemengen insbesondere von unterschiedlichen Aggregaten wie z.B. Ölkühlern von Pumpen, Motoren etc. abgeführt. Der Kreislauf ist ein in sich geschlossenes, radioaktivitätsfreies System. Für den Leistungsbetrieb ist bereits ein Kühler ausreichend; für den jetzigen Nachbetrieb ist die Kühlleistung eines Kühlers überdimensioniert.

Das Kernkraftwerk Krümmel ist – mit Ausnahme weniger Wochen – seit Mitte 2007 nicht mehr in Betrieb. Mit der Atomgesetznovelle vom 31. Juli 2011 hat dieses Kernkraftwerk die Berechtigung zum Leistungsbetrieb verloren.

Meldepflichtige Ereignisse sind den Reaktorsicherheitsbehörden nach bundeseinheitlichen Kriterien von den Kernkraftwerksbetreibern zu melden. Die Meldefristen sind in Kategorien unterteilt:

Kategorie N („Normalmeldung“ – Meldefrist: innerhalb von 5 Arbeitstagen)

Ereignisse von untergeordneter sicherheitstechnischer Bedeutung. Diese Ereignisse gehen im Allgemeinen nur wenig über routinemäßige betriebstechnische Ereignisse hinaus. Sie werden erfasst und ausgewertet, um eventuelle Schwachstellen bereits im Vorfeld zu erkennen.

Kategorie E (Eilmeldung – Meldefrist: innerhalb von 24 Stunden)

Ereignisse, die zwar keine Sofortmaßnahmen der Aufsichtsbehörde verlangen, deren Ursache aber aus Sicherheitsgründen geklärt und in angemessener Frist behoben werden muss. Dies sind z.B. Ereignisse, die sicherheitstechnisch potenziell – aber nicht unmittelbar – signifikant sind.

Kategorie S (Sofortmeldung – Meldefrist: unverzüglich)

Ereignisse, die der Reaktorsicherheitsbehörde sofort gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch Ereignisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

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