Umweltministerin Juliane Rumpf unterzeichnet einstweilige Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Wittenborner Heide“ im Kreis Segeberg

KIEL. Umweltministerin Dr. Juliane Rumpf hat die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Wittenborner Heide“ (Kreis Segeberg) unterzeichnet. Die Naturschutzgebietsverordnung soll in spätestens zwei Jahren folgen. Das geplante Naturschutzgebiet soll große Teile des ehemaligen Bundeswehr-Standortübungsplatzes „Wittenborn“ einschließlich eines Teils des NATURA 2000-Gebietes (Vogelschutzgebiet „Barker und Wittenborner Heide“) südwärts von Wahlstedt an der Bundesstraße 206 umfassen.

 

Das im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) befindliche Gebiet umfasst eine naturnahe Landschaft mit trockenen Heiden, offenen und bewaldeten Dünen, Trockenrasen, mineralischen Grasfluren, Übergangsmooren, Stillgewässern und naturnahen Waldflächen. Im Osten wird das Gebiet von der geplanten Bundesautobahn 20 begrenzt. Umweltministerin Rumpf: „Die Bedeutung des rund 281 Hektar großen Areals liegt vor allem in der relativ unbeeinträchtigten Entwicklung des für diesen Naturraum typischen Landschaftsausschnittes. Da die BIMA einziger Eigentümer ist, besteht eine gute Möglichkeit, die Entwicklung von Lebensräumen für Heidelerche, Schlingnatter, Haselmaus und Ameisenlöwe gemeinsam zu sichern und zu verbessern.“

 

Weitere schützenswerte Tierarten in dem Gebiet, so Juliane Rumpf, seien der Wespenbussard, Grün- und Schwarzspecht, Kreuzotter, verschiedene Heuschreckenarten, Schmetterlinge sowie Fledermäuse; zu den Pflanzenarten gehörten etwa Siebenstern, Schattenblümchen, Johanniskraut und Reiherschnabel.

Um für die Bewohner der angrenzenden Orte Wittenborn und Bark sowie für Besucher weiterhin ein Erleben der Landschaft zu ermöglichen, werde die jetzige Sicherstellungsverordnung wie auch die künftige Naturschutzgebietsverordnung ein abgestimmtes und naturverträgliches Naherholungskonzept berücksichtigen. Frau Rumpf kündigte zudem weitere Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an, damit das Gebiet dauerhaft ein attraktiver Naturraum bleibe.

Hintergrund: Das Ausweisungsverfahren für ein Naturschutzgebiet kann sich unter Umständen über mehrere Jahre hinziehen. Um dennoch geplante Schutzgebiete schnellstmöglich zu schützen, kann gemäß Landesnaturschutzgesetz (§ 12 Abs. 3 Satz 1) und Bundesnaturschutzgesetz (§ 22 Abs. 3 Satz 1) ein Gebiet einstweilig sichergestellt werden. Die Sicherstellung kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren erfolgen. Sie soll Veränderungen und Zerstörungen eines schutzwürdigen Zustandes verhindern. Für die einstweilige Sicherstellung ist kein umfangreiches Beteiligungsverfahren notwendig.

Christian Seyfert | Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume | Mercatorstr. 3, 24106 Kiel