Präsent: Bestechungsgefahr bei Weihnachtsgeschenken (Foto: pixelio.de/R.Rudolph)

Bestechung: Vorsicht bei Weihnachtsgeschenken – Präsente müssen sich im üblichen Rahmen bewegen

Weihnachten naht und viele Unternehmer verschicken in den nächsten Tagen wieder Geschenke auch an Geschäftspartner. Was nach einer harmlosen Sache klingt, kann sowohl den Beschenkten als auch den Absender in Bedrängnis bringen. Denn die Grenze zwischen einer kleinen – oder auch großzügigeren – Aufmerksamkeit und versuchter Bestechung ist fließend. „Es gibt keine genauen gesetzlichen Vorgaben, ab wann ein Geschenk als Bestechung gilt“, sagt Walter Schlegel, Compliance-Experte vom TÜV Rheinland http://tuv.com , im Gespräch mit pressetext.Präsent: Bestechungsgefahr bei Weihnachtsgeschenken (Foto: pixelio.de/R.Rudolph) Freiheitsstrafe droht

Bestechlichkeit und Bestechung sind auch im Geschäftsverkehr verboten. Im schlimmsten Fall droht nicht nur der Jobverlust, sondern sogar eine Freiheitsstrafe. „Gerade im Zuge der zunehmenden Bedeutung von Compliance werden die Unternehmen vorsichtiger“, unterstreicht Schlegel. Viele Unternehmer seien daher verunsichert, was sie zu Weihnachten überhaupt noch schenken oder annehmen dürfen. Grundsätzlich gilt: Geschenke sind in der Regel unproblematisch, sofern sie sich im üblichen Rahmen bewegen.

„Natürlich wird man zum Beispiel den Geschäftsführer eines Unternehmens anlässlich einer Weihnachtsfeier nicht in die Frittenbude einladen, sondern in ein Restaurant“, erklärt Schlegel. Erhalten beispielsweise alle Mitarbeiter eine Flasche Wein, muss in der Regel niemand Konsequenzen fürchten. Anders sieht es aus, wenn zum Beispiel nur der Entscheider ein Geschenk bekommt und der Absender erwartet, künftig bevorzugt behandelt zu werden.

Bei teuren Präsenten wie einer Reise oder gar Bargeld ist Vorsicht geboten. „Im Zweifel sollte man solche Geschenke dankend ablehnen oder zurückgeben“, rät der Experte. Bei Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland sollte man ebenso Vorsicht walten lassen. „Großbritannien und die USA haben Gesetze beschlossen, die auch eine Strafverfolgung im Ausland ermöglichen“, warnt Schlegel.

Compliance-Schulungen empfohlen

Für Unternehmen empfiehlt es sich, klare interne Regeln aufzustellen, was erlaubt ist und was nicht. Denkbar ist etwa, eine Obergrenze für Weihnachtspräsente einzuführen, etwa bis zu zehn Euro. Bei teureren Geschenken oder solchen, deren Wert sich nicht eindeutig ermitteln lässt, sollte der Mitarbeiter Rücksprache mit seinem Vorgesetzten halten. „Das schafft Transparenz und vermeidet den Anschein der Käuflichkeit“, betont Schlegel.

Eine weitere Maßnahme ist, die Regeln arbeitsrechtlich verbindlich einzuführen. „Die Mitarbeiter müssen darüber unterrichtet und das Thema soll in Schulungen aktiv behandelt werden. So kann sich niemand herausreden, dass er nichts von den Compliance-Bestimmungen gewusst hat“, empfiehlt der Fachmann abschließend.

 

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