Justizministerium informiert Kabinett über Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Sicherungsverwahrung…

KIEL. Justizstaatssekretär Michael Dölp hat heute (10. Mai) dem Landeskabinett berichtet, welche Auswirkungen das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Sicherungsverwahrung auf Schleswig-Holstein hat. Er betonte zunächst, dass es zu keinen kurzfristigen Entlassungen von Sicherungsverwahrten kommen werde, da sowohl Begutachtungen als auch das justizielle Verfahren Zeit in Anspruch nehmen würden. „Bis Ende Mai 2013 muss das Recht der Sicherungsverwahrung gesetzlich vollständig neu geregelt werden. Dabei haben die Verfassungsrichter zunächst dem Gesetzgeber aufgegeben, die wesentlichen Leitlinien für ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept sowie Regelungen zur gerichtlichen Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung und für Verfahrensvorschriften vorzugeben. Die Landesgesetzgeber sollen im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit das Abstandsgebot sichern und effektive Regelungen für den Vollzug der Maßregel treffen“, so Dölp. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil betont, dass das Abstandsgebot zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung gesetzlich festgeschrieben werden muss. Die Sicherungsverwahrung muss künftig folgendes beinhalten:

– Zu Beginn der Sicherungsverwahrung hat unverzüglich eine umfassende, modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung stattzufinden. Es hat eine intensive Betreuung des Untergebrachten durch ein multidisziplinäres Team qualifizierter Fachkräfte zu erfolgen.

– Das Behandlungs- und Betreuungsangebot muss nach Möglichkeit eine realistische Entlassungsperspektive eröffnen.

– Das Leben im Maßregelvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen an-zupassen, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen.

– Vollzugslockerungen zum Zwecke der Erprobung sind von großer Bedeutung.

– Der Untergebrachte muss einen effektiv durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Durchführung der Maßnahmen haben.

– Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung muss in mindestens jährlichen Ab-ständen gerichtlich überprüft werden.

Auch für die vorangehende Strafhaft hat das Urteil Konsequenzen; denn schon während des Vollzuges müssen erforderliche psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen zeitig beginnen und möglichst vor Strafende abgeschlossen sein. Ziel ist es, eine anschließende Sicherungsverwahrung zu vermeiden.

„Die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes wird sehr aufwendig sein“, so Dölp weiter. „Allein aus finanziellen Gründen sollten wir deshalb ernsthaft über eine Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern nachdenken.“ Zu den konkret zu erwartenden Kosten für die neue Sicherungsverwahrung können allerdings noch keine verlässlichen Angaben gemacht werden.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Oliver Breuer
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