Weg mit dem Graumarkt

Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Graumarktregulierung…

Durch das geplante Gesetz soll der Anlegerschutz im Bereich des so genannten Grauen Kapitalmarkts verbessert werden. Anlegerinnen und Anleger haben in der Vergangenheit in diesem bislang nur unzureichend regulierten Teil des Kapitalmarkts viel Geld verloren. Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, die Informationsbasis für oftmals weit reichende Investmententscheidungen zu verbessern. Die Verbesserungen resultieren dabei sowohl aus einer schärferen Produktregulierung, als auch aus erhöhten Anforderungen auf Seiten des Vertriebs. Erleichterungen für Anlegerinnen und Anleger im Bereich der Prospekthaftung runden den Gesetzentwurf ab.

Schärfere Produktregulierung

Verkaufsprospekte für Graumarktprodukte („Vermögensanlagen“) sollen künftig nicht nur vollständig, sondern auch widerspruchsfrei und kohärent sein. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ändert ihre entsprechenden Prüfungsmaßstäbe. Die bei der Aufsicht einzureichenden Unterlagen müssen zudem Angaben enthalten, die eine Einschätzung zur Zuverlässigkeit des Emittenten der Vermögensanlagen erlauben (Angaben über einschlägige Vorstrafen). Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus die Einführung von Kurzinformationsblättern vor, durch die Anlegerinnen und Anleger kurz und verständlich über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Vermögensanlagen informiert werden sollen. Die neue Pflicht eines Emittenten von Vermögensanlagen zur Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses erhöht die Verlässlichkeit der Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation.

Erhöhte Vertriebsanforderungen

Rechtstechnisch werden Vermögensanlagen als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes qualifiziert. Dies führt dazu, dass ihr Vertrieb durch zugelassene Wertpapierdienstleistungsunternehmen unmittelbar den anlegerschützenden Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und der BaFin-Aufsicht unterfällt. Weg mit dem Graumarkt

Die so genannten „freien“ (gewerblichen) Vermittler von Graumarktprodukten („Finanzanlagenvermittler“) bleiben unter der Aufsicht der Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder. Die Gewerbeaufsichtsbehörden sind auch weiterhin für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis zuständig. Jedoch müssen Finanzanlagenvermittler künftig ihre Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung oder eine gleich gestellte Berufsqualifikation nachweisen. Voraussetzung für eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler ist zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung in dem bereits für Versicherungsvermittler geführten öffentlichen Vermittlerregister. Außerdem haben die Vermittler künftig strengere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten einzuhalten. Dadurch wird ein den Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechendes Anlegerschutzniveau sichergestellt.

 

Die Anforderungen an den Sachkundenachweis und die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Konkretisierung der künftig für die Finanzanlagenvermittler geltenden Wohlverhaltenspflichten sollen durch eine später zu erlassende Rechtsverordnung festgelegt werden.

Erleichterte Prospekthaftung

Aus Anlegersicht enthält der Gesetzentwurf schließlich Verbesserungen bei der Prospekthaftung. Bislang konnte eine Verjährung für Haftungsansprüche wegen fehlerhafter oder fehlender Prospekte bereits nach einem Jahr eintreten. Künftig gilt hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Außerdem ergeben sich Erleichterungen bei den Voraussetzungen im Bereich der Haftung für fehlerhafte oder fehlende Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen. Der Zeitraum, innerhalb dessen ein Prospekthaftungsanspruch bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt entstehen kann, beträgt künftig nicht mehr nur sechs Monate, sondern zwei Jahre nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland.

Mit dem jetzt beschlossenen Gesetzentwurf unterstreicht die Bundesregierung ihr Engagement für einen angemessenen Anlegerschutz und gegen unseriöse Produktanbieter und Falschberatung. Die Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ergänzt insoweit das am 18. März 2011 vom Gesetzgeber verabschiedete Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts. Die jetzt vom Bundesministerium der Finanzen und Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegte Graumarktregulierung war ursprünglich bereits von dem Entwurf für dieses Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz umfasst. Aufgrund der großen Komplexität des Vorhabens hatte man sich bei der Regulierung des Grauen Kapitalmarkts jedoch für ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren entschieden. Eine Zustimmung des Bundesrates zum vorliegenden Gesetzentwurf ist nicht erforderlich.

Bundesministerium der Finanzen