Facebook „Like/Gefällt mir -Button“ ist kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

Wer als Unternehmer den „Facebook Like-Button“ auf seiner Homepage einbindet, begeht keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und kann deshalb auch nicht kostenpflichtig abgemahnt werden. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin nun in der bundesweit ersten Entscheidung zur umstrittenen und in der letzten Zeit häufiger abgemahnten Facebook Funktion festgestellt (Urteil vom 24.03.2011; Az: 91 O 25/11).

 

Im vom LG Berlin entschiedenem Fall wollte ein Onlinehändler einen Konkurrenten mittels einer „strafbewährten Unterlassungserklärung“ dazu bringen, die „Gefällt mir“ Funktion von Facebook von der Konkurrenzseite zu löschen und sich unter Androhung einer Strafzahlung dazu zu verpflichten, auch in Zukunft auf die Einbindung der streitigen Funktion unter bestimmten Voraussetzungen zu verzichten. Der Händler begründete seine Abmahnung damit, dass durch die Verwendung der Funktion die Daten der eingeloggten Benutzer ohne deren Kenntnis an Facebook übersendet würden, was einen Verstoß gegen § 13 des Telemediengesetzes (TMG) zur Folge habe.

 

Als der Konkurrent des Onlinehändlers dieser Aufforderung nicht folgte, wollte der Händler gerichtlich eine einstweilige Verfügung erwirken, die dem Konkurrenten eine Benutzung des „Gefällt mir“-Buttons untersagen sollte. Der Händler begründete dies damit, dass der Konkurrent gegen das Wettbewerbsrecht verstoße.

 

Gericht wies Antrag zurück – „Gefällt mir“ Funktion durfte im konkreten Fall bleiben

 

Das LG Berlin jedoch wies den Antrag des Onlinehändlers zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Einbindung des Facebook-Buttons nicht als unlauterer Verstoß gegen den Wettbewerb anzusehen sei und es im vorliegenden Falle daher an einer abmahnfähigen Wettbewerbsverletzung des Konkurrenten mangele.

 

Ein Wettbewerbsverstoß liege nur dann vor, wenn das gerügte Verhalten des Abgemahnten – hier der behauptete Verstoß gegen § 13 TMG – gegen eine Marktverhaltensnorm verstoße. Da der Händler sich jedoch in seiner Begründung jedoch „nur“ auf eine Datenschutznorm des Telemediengesetzes bezogen hatte, welche das LG Berlin – im Gegensatz zu einer Vielzahl der Stimmen in der juristischen Fachliteratur – nicht als Marktverhaltensnorm anerkannte, sei letztendlich auch kein Wettbewerbsverstoß des Konkurrenten gegeben.

 

Vorsicht bei Einbindung ist dennoch geboten

 

Als Freibrief für die Verwendung der streitigen Facebook-Funktion kann die Entscheidung jedoch nicht angesehen werden. Da das LG Berlin lediglich die wettbewerbsrechtliche Seite der Funktion rechtlich zu beurteilen hatte, musste es sich nicht zu der Frage äußern, ob durch diese auch das Datenschutzrecht der Benutzer verletzt wird.

 

Gerade dies ist jedoch mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung weiterhin unter Juristen umstritten, da durch das Anklicken der „Gefällt mir“-Funktion zumindest auch Daten über das Nutzungsverhalten der die Funktion benutzenden Person an Facebook übermittelt werden.

 

Sowohl neu gegründete, als auch etablierte Unternehmen laufen bei der Gestaltung und Aktualisierung Ihrer Internetauftritte stets Gefahr, unbewusst gegen wettbewerbs- oder medienrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Ein solcher Verstoß kann im Falle einer Abmahnung oder gerichtlichen Verfügung für das Unternehmen zu vollkommen unnötigen Kosten führen, die sich schon im Vorfeld hätten verhindern lassen können. Durch die Einbeziehung eines Rechtsanwalts, der Erfahrung mit rechtlichen Aspekten der „neuen Medien“ hat, kann schon im Vorfeld das Risiko eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften mit den verbundenen teuren Kosten ausgeschlossen werden.

 

Eurojuris Deutschland e.V.