Vorsicht beim Fällen alter Bäume auch außerhalb der Fristen

Die Lübecker Naturschutzbehörde weist alle Grundstückseigentümer, Gartenbesitzer, Landwirte und Baumpflegeunternehmen darauf hin, dass beim Fällen oder Zurückschneiden von Bäumen die Artenschutzbestimmungen auch außerhalb der Fällverbotsfrist (15. März bis 30. September) eingehalten werden müssen.

Nach dem Landesnaturschutzgesetz dürfen Bäume, die nicht durch die Baumschutzsatzung geschützt sind, zwar grundsätzlich in der Zeit vom 1. Oktober bis 14. März zurückgeschnitten oder gefällt werden. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass keine Nisthöhlen von Vögeln oder Quartiere von Fledermäusen gestört oder zerstört werden. Denn dies ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng verboten. Baumhöhlen, die von Vögeln oder Fledermäusen in jedem Jahr wieder genutzt werden, sind sogar ganzjährig geschützt und müssen dauerhaft erhalten bleiben.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass Waldkäuze oft auch schon im Februar mit der Brut in Baumhöhlen beginnen. Auch einige Fledermausarten halten in Baumhöhlen ihren Winterschlaf. Besonders bei Arbeiten an alten Bäumen besteht deshalb auch im Winterhalbjahr die Gefahr, dass diese streng geschützten Tiere gestört oder getötet werden und damit gegen die Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen wird.

Um strafbare Störungen oder gar Tötungen von Waldkauzbruten oder überwinternden Fledermäusen und eine behördliche Verfolgung zu vermeiden, muss jeder Baum vor Beginn der Baumarbeiten gründlich auf Höhlen untersucht werden. Höhlen von Waldkäuzen haben in der Regel ein Einflugsloch mit mindestens 12 cm Durchmesser. Baumhöhlen, die regelmäßig von größeren Fledermausgruppen bewohnt werden, weisen häufig einen deutlich sichtbaren Urinstreifen unter dem Einflugloch auf. Sicherheit darüber, ob die Baumhöhlen nicht von den genannten Tieren bewohnt werden, kann nur eine Untersuchung eines Fachgutachters bringen. Fledermausexperten können über die NABU-Landesstelle für Fledermausschutz und -forschung in Bad Segeberg, Telefon (04551) 96 39 99, E-Mail: Fledermausschutz@NABU-SH.de, vermittelt werden.

Falls auf eine Untersuchung durch Experten verzichtet wird, sollten betroffene Bäume vorsorglich möglichst nur bis auf maximal 1 m oberhalb der Baumhöhlenöffnungen zurückgeschnitten werden.

Totes Holz darf zwar vom Grundsatz her das ganze Jahr aus den Bäumen herausgesägt werden. Auch hierbei ist aber besondere Vorsicht geboten, da sich gerade in Totholz Quartiere von Fledermäusen und Bruthöhlen von Meisen, Rotschwänzen, Fliegenschnäppern und anderen Höhlen- und Nischenbrütern befinden können. Die Naturschutzbehörde empfiehlt daher dringend, solche Arbeiten noch im Winterhalbjahr zu erledigen, oder sie bis nach dem 31. August zu verschieben, sofern sie nicht zur akuten Gefahrenabwehr sofort auszuführen sind. Dann sind eventuelle Zweitbruten von Vögeln und die Aufzucht von Fledermausjungen in der Regel abgeschlossen.

Sollte das beim Knicken oder den sonstigen Baumschnittarbeiten abgesägte Holz in Haufen abgelegt werden, sollte es schnell entsorgt bzw. weiterverarbeitet werden. Ansonsten können sich im Frühjahr schnell Buschbrüter wie Amseln oder Heckenbraunellen drin einnisten. Bei einer zu späten Holzbeseitigung würde die Brut dann zerstört. Dies gilt es unbedingt zu vermeiden.

Unabhängig von der allgemeinen Fällverbotsfrist des Landesnaturschutzgesetzes gilt im Gebiet der Hansestadt Lübeck die Baumschutzsatzung. Nähere Informationen zum Baum- und Artenschutz sowie die Fällverbotsfristen erhalten sie auch im Internet unter www.naturschutz.luebeck.de oder über das Service-Telefon des städtischen Bereiches Naturschutz unter der Rufnummer (0451) 122 3969

 

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