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Welche Rechte haben Konsumenten von elektronischen Zigaretten?

Seit Katherine Heigls Auftritt bei David Letterman und Johnny Depps Filmszene in „The Tourist“ ist die elektrische Zigarette zwar noch nicht in aller Munde, aber das Thema polarisiert Deutschland.

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Bei einem Test mit versteckter Kamera in dem Boulevardmagazin taff auf ProSieben am 31.01.2011 wurde eine elektronische Zigarette in der Öffentlichkeit (Nichtraucherrestaurant, Boutique und der S-Bahn) getestet und sorgte für sowohl positive als auch negative Stimmung unter den unfreiwilligen Probanden.

 

Für Aktiv- und Passivdampfer stellt sich nun die Frage: Darf ich wirklich überall eine so genannte E-Zigarette konsumieren? Rechtlich generell ja.

 

Anhand des bayrischen Gesundheitsschutzgesetzes – dem strengsten Nichtrauchergesetz Deutschlands – lässt sich dies sehr gut demonstrieren:

 

Artikel 1 des GSG besagt: „Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen.“ Elektronische Zigaretten erzeugen keinen Passivrauch! Der sichtbar ausgeatmete Dampf (Aerosol) besteht fast nur aus geruchsneutralem Wasserdampf und minimalen Spuren von Nikotin und Propandiol in nicht schädlichen Dosen. Dies haben mittlerweile mehrere Studien bestätigt.

 

In Artikel 3 des GSG wird konkretisiert: „(1) Das Rauchen ist in Innenräumen der in Art. 2 bezeichneten Gebäude, Einrichtungen, Heime, Sportstätten, Gaststätten und Verkehrsflughäfen verboten. In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (Art. 2 Nr. 2) ist das Rauchen auch auf dem Gelände der Einrichtungen verboten.“ In dem Begriff „Rauchen“ liegt der Knackpunkt, da „Rauchen“ juristisch in Deutschland nicht definiert ist. Daher liegt die allgemeingültige (übliche) Definition zu Grunde: „Rauchen, das Inhalieren von Tabakrauch, der bei der Verbrennung von Tabakblättern in Zigaretten, Zigarillos, Zigarren oder Pfeifen entsteht.“ (Definition Wissen Media Verlag u.a. Brockhaus und Bertelsmann Lexikon). Auch die WHO empfiehlt in ihren ‚Leitlinien zum Schutz vor Passivrauchen‘ Rauchen folgendermaßen zu definieren: „Diese Bezeichnung sollte so definiert werden, dass sie auch den Besitz oder die Handhabung eines angezündeten Tabakprodukts beinhaltet, unabhängig davon, ob der Rauch aktiv ein- oder ausgeatmet wird.“ Daraus lässt sich ableiten, dass das Konsumieren von elektronischen Zigaretten kein „Rauchen“ ist, da weder Beeinträchtigungen durch Passivrauch entstehen, noch in irgendeiner Weise Tabak (oder pflanzliches Material) verbrannt wird. Bei einer elektrischen Zigarette wird eine Nikotinlösung mittels Strom und einer Heizspirale verdampft.

 

Dies bedeutet, dass elektronische Zigaretten nicht unter das GSG (Gesundheitsschutzgesetz) fallen und somit überall und zu jeder konsumiert werden dürfen!

 

Natürlich kann an jedem Ort durch den Besitzer oder Betreiber das Hausrecht genutzt werden, um den Konsum von elektronischen Zigaretten zu verbieten. Ist dies aber nicht explizit untersagt, darf eine elektronische Zigarette gedampft werden.

 

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