Weiße Weihnacht: Schnee und Eis müssen geräumt werden

Viele Kielerinnen und Kieler freuen sich in diesem Jahr über eine weiße Weihnacht. Des Einen Freud ist jedoch des Anderen Leid. Gerade für ältere und gehbehinderte Menschen sind schlecht geräumte Gehwege eine Qual. Die Landeshauptstadt Kiel bittet daher alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, unbedingt ihrer gesetzlichen Räumpflicht nachzukommen. Dies kann im Einzelfall auch für Fußgängerüberwege und Bushaltestellenzugänge gelten. Die Feuerwehr weist überdies darauf hin, dass Hydranten und die dazugehörigen Hinweisschilder ebenfalls von Schnee und Eis frei zu halten sind. Feuerwehrzufahrten dürfen nicht durch große Schneemengen versperrt werden.

Das Einmaleins des Winterdienstes

Montags bis sonnabends muss Glatteis auf Gehwegen bis 8 Uhr, Schnee bis 9 Uhr beseitigt sein. An Sonn- und Feiertagen gilt bei Schnee und Eis die späteste Zeitgrenze von 9 Uhr. Nach beendetem Schneefall müssen die Gehwege innerhalb einer Stunde wieder geräumt werden, neugebildetes Glatteis ist unverzüglich zu beseitigen. Bis abends 20 Uhr müssen die Räumarbeiten so oft wie erforderlich wiederholt werden. Die Streu- und Räumbreite auf Fußwegen sollte mindestens 1,50 Meter betragen.

Passanten müssen gefahrlos Fußgängerüberwege erreichen und an Haltestellen in Busse ein- und aussteigen können. Der geräumte Schnee und das Eis sollen auf dem Bürgersteig am Fahrbahnrand abgelagert werden. Gibt es keinen Bürgersteig oder ist er zu schmal, müssen der Fahrbahnrand oder Vorgärten für die Lagerung herhalten. Der Verkehr darf aber nicht gefährdet werden. Der Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel (ABK) bittet Autofahrer, Räumfahrzeugen Vorrang einzuräumen.

Aus Umweltschutzgründen dürfen grundsätzlich nur abstumpfende Mittel wie Sand gestreut werden. Streusalz ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, beispielweise bei Eisregen und bei Glatteisbildung an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenaufgängen oder starken Steigungsstrecken. Um Böden und Pflanzen nicht zu schädigen, dürfen Baumscheiben und Grünflächen nicht mit auftauenden Mitteln bestreut werden. Grundsätzlich gilt das Motto, Salz nur in absolut notwendigen Mengen zu verstreuen.

Fragen zum Winterdienst beantwortet das Kundenzentrum des ABK unter der Rufnummer 5854-0. Die „Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel (Straßenreinigungssatzung) vom 27. Dezember 2004 in der Fassung des 5. Nachtrages vom 14. Dezember 2009“ ist im Internet einsehbar unter www.kiel.de/ortsrecht.

Die Landeshauptstadt Kiel wünscht allen Kielerinnen und Kielern ein fröhliches und unfallfreies Weihnachtsfest.

 

Landeshauptstadt Kiel