Leider kommt es in so genannten Großdiskotheken immer wieder zu Vorfällen, Notarzteinsätzen und Straftaten, bei denen Minderjährige im betrunkenen Zustand aufgegriffen werden. Dabei ist die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsberechtigten Person nach § 5 des JuSchG (Jugendschutzgesetzes) gar nicht und für Jugendliche ab 16 Jahren längstens bis 24.00 Uhr zulässig.
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