Kabinett stimmt transparenterem Verfahren zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung für Empfänger der Grundsicherung zu

KIEL. Kreise und kreisfreie Städte sollen ermächtigt werden, für ihr Gebiet eine Satzung zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung für Empfänger der Grundsicherung zu erlassen. Einem entsprechenden Gesetzentwurf hat die Landesregierung in ihrer heutigen (10.01.) Kabinettsitzung zugestimmt. Der Entwurf des Gesetzes wird dem Landtag zugeleitet. Das Gesetz soll in der laufenden Legislaturperiode in Kraft treten.

Mit dem Gesetz sollen die regionalen Angemessenheitsgrenzen für Unterkunft und Heizung durch eine von den zuständigen Kommunalparlamenten beschlossene Satzung bestimmt werden können. Arbeitsminister Garg betonte: „Der im Sozialgesetzbuch II festgelegte Begriff der „Angemessenheit“ führt aufgrund seiner Auslegbarkeit immer wieder zu Widersprüchen und Klageverfahren. Dem wollen wir entgegenwirken. Von Kommunalparlamenten beschlossene Satzungen führen zu mehr Rechtssicherheit. Die Festlegung der Angemessenheit ist dadurch nicht länger ein verwaltungsinterner Prozess. Damit wird das Verfahren für die Bürgerinnen und Bürger transparenter und nachvollziehbarer“.

Die Hilfen für Unterkunfts- und Heizkosten gehören zu den Leistungen, die im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II) und der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII) gewährt werden. Eine Änderung des SGB II und XII im vergangenen Jahr (2011) ermöglicht die jetzt angestrebte Ermächtigung der kommunalen Seite. Mit dem neuen Gesetz können die Regelungen zur Angemessenheit durch die Kommunalparlamente in öffentlichen Sitzungen erörtert werden. Nach der Neuregelung des SGB II ist die Satzung zu veröffentlichen und eine Begründung beizufügen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Christian Kohl 
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