Der Lärmschutzbereich wurde den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechend auf Grundlage der prognostizierten mittleren Fluglärmbelastung in den sechs verkehrsreichsten Monaten des Jahres 2020 rechnerisch ermittelt. Hierbei wurde u.a. die erwartete Reduzierung der beim Aufklärungsgeschwader 51 „Immelmann“ stationierten „Tornado“-Kampfflugzeuge sowie der schrittweise Zulauf des unbemannten Aufklärungsflugzeugs „Euro Hawk“ berücksichtigt.
Der in den Lärmberechnungen ermittelte Lärmschutzbereich gliedert sich abhängig vom jeweiligen Grad der Lärmbelastung in mehrere Schutzzonen, in denen unterschiedliche bauliche Schallschutzanforderungen, Einschränkungen der baulichen Nutzung oder Entschädigungsansprüche bestehen.
Einschränkungen des Flugbetriebs ergeben sich aus der Festsetzung nicht.
Die vom Lärmschutzbereich betroffenen Kommunen sowie der Kreis Schleswig-Flensburg wurden frühzeitig über die Ergebnisse der Lärmberechnungen unterrichtet und in einer schriftlichen Anhörung beteiligt. Auch in der Fluglärmschutzkommission für den Flugplatz Schleswig wurde die Thematik dargestellt und diskutiert.
Nach der Verkündung der Verordnung im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes Schleswig-Holstein können Interessierte diese einschließlich der hierzu erstellten Karten beim Kreis Schleswig-Flensburg einsehen. Im Internet wird die Verordnung auf der Seite der Landesregierung (http://www.schleswig-holstein.de/ – Stichwort: Fluglärm) unter dem Themenportal Landwirtschaft und Umwelt zur Verfügung gestellt werden.
Für den Flughafen Sylt wurde bereits im Jahr 2010 ein Lärmschutzbereich festgelegt. Für die Flughäfen Hamburg und Lübeck ist eine Neufestsetzung jeweils spätestens Anfang 2012 vorgesehen.
C. Seyfert, C. Conrad
| Ministerium für Landwirtschaft,
Umwelt und ländliche Räume, Kiel