Die Finanzämter können im Einzelfall auf Antrag entscheiden, dass Steuern von Geschädigten gestundet und Vorauszahlungen angepasst werden. Dies gilt für Fälligkeiten bis zum 31. Dezember 2011. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2011 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen nach diesem Zeitpunkt sind besonders zu begründen. Bis zum 31. Dezember 2011 soll außerdem von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen und auf Säumniszuschläge, die seit 1. September 2011 angefallen sind, verzichtet werden.
Das Finanzministerium teilte weiter mit, dass Aufwendungen zur Beseitigung der Unwetterschäden an Grund und Boden sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von existentiell notwendigem Hausrat und notwendiger Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden an der eigen genutzten Wohnung im eigenen Haus können im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Das gilt nur, soweit die Schäden nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind.
Matthias Günther | Finanzministerium, Kiel |