Vom Aussterben bedrohte Tierarten müssen besonders geschützt werden, um ihren Fortbestand auf Dauer zu sichern. Dies betrifft nicht nur den Wolf, den Luchs oder den Eisvogel, sondern auch Bachmuscheln, Neunaugen und Blaukehlchen, die in und an unseren schleswig-holsteinischen Gewässern leben.
Dort, wo im und am Gewässer besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten vorkommen, sind spezielle Schutzvorschriften zu beachten. Weil diese Arten teilweise sogar vom Aussterben bedroht sind, können Verstöße gegen diese Vorschriften nach Bundesnaturschutzgesetz Ordnungswidrigkeiten und in besonders schwerwiegenden Fällen auch Straftaten darstellen. Diese Vorschriften gelten selbst für wichtige öffentliche Zwecke bis hin zur Verteidigung, also auch für die Gewässerunterhaltung.
Im Erlass vom 15.08.2011 hat das Ministerium zum einen verbindlich festgelegt, wo überhaupt mit geschützten Arten zu rechnen ist. Einschließlich der Schutzgebiete, in denen ohnehin eine naturschonende Unterhaltung vorgeschrieben ist, sind auf der Basis der Daten des Ministeriums bei der regelmäßigen Unterhaltung nur etwa 20 Prozent der Gewässerstrecken als sensibel anzusehen. Die entsprechenden Kartierungen kann jeder Wasser- und Bodenverband über das digitale Anlagenverzeichnis der Wasserwirtschaft im Internet abrufen.
Im Erlass vom 20.09.2010 wurden neben den rechtlichen Grundlagen vor allem die fachlichen Anforderungen und ihre praktische Umsetzung dargestellt. Kern ist ein Maßnahmenkatalog mit wenigen, aber besonders effektiven Maßnahmen, die beim Mähen, Krauten und Räumen die Arten schonen. Die Maßnahmen wurden von Fachleuten aus Wasserwirtschaft und Naturschutz gemeinsam entwickelt und in fünf Pilotprojekten praktisch erprobt. Die Behörden sind angewiesen, die Artenschutzanforderungen in den betroffenen Bereichen pauschal als erfüllt anzusehen, wenn nachweislich diese Maßnahmen ergriffen wurden. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Arten schonende Unterhaltung mit der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Wasserbehörde vorab abzustimmen und hierüber eine schriftliche Bestätigung zu bekommen, die mehrere Jahre gilt.
Falls die Unterhaltung einmal nicht gemäß dem Erlass stattfinden kann, zum Beispiel bei bestimmten Hochwassersituationen, können Ausnahmen von diesen Regelungen beantragt werden, damit die Wasserleitfähigkeit der Gewässer auf jeden Fall gewahrt bleibt.
C. Seyfert, C. Conrad | Ministerium für Landwirtschaft | Kiel