Corona: Lübeck erlässt weitreichende zusätzliche Einschränkungen

  • Allgemeinverfügung verbietet und beschränkt Kontakte in öffentlichen Bereichen

Lübeck, 18.03.20 – Die Hansestadt Lübeck erlässt am 17.3.2020 eine weitere Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus. Durch diese Allgemeinverfügung ergeben sich weitreichende Veränderungen für das alltägliche Leben in Lübeck…

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

„Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck

zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 All-gemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder des besonders betroffenen Gebiets folgende Einrichtungen nicht betreten:

a) Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, er-laubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegende minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe),

b) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 IfSG (Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäu-sern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präven-tionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, ambulante Pfle-gedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und Rettungsdienste); ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen,

c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbe-stimmungsstärkungsgesetz (SbStG), ausgenommen von dem Betretungsverbot sind be-treuungsbedürftige Personen,

d) Berufsschulen,

e) alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes nach § 1 Hoch-schulgesetz sowie

f) alle sonstigen öffentlichen Einrichtungen.

Das gilt auch für alle anderen Reiserückkehrer aus alpinen Skigebieten.

Das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein gilt nicht als Risikogebiet. Weitere Gebiete kön-nen durch die oberste Landesgesundheitsbehörde als besonders betroffene Gebiete festge-legt werden. Auf die aktuellen Festlegungen weist die Hansestadt Lübeck auf ihrer Home-page www.luebeck.de/Coronavirus hin.

2. Schülerinnen und Schülern ab der 7. Klasse von allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildende Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie von Schulen und Ein-richtungen der dänischen Minderheit ist das Betreten der Schulen sowie die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen untersagt. Dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler der Pflege- und Gesundheitsfachschulen sowie für Einrichtungen der überbetrieblichen Lehr-lingsunterweisung.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schu-lischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung si-chergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe ge-hört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzu-legen.

3. Schülerinnen und Schülern bis zur 6. Klasse von allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie von Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit ist das Betreten der Schulen sowie die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen untersagt.

Ausgenommen von diesen Verboten sind – zunächst bis einschließlich 20. März 2020 – Kinder, bei denen beide Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und diese Eltern keine Alternativ-Betreuung ihrer Kinder organisieren können.

Zu den kritischen Infrastrukturen nach dieser Verfügung zählen folgende Bereiche:

• Energie – Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc. (§ 2 BSI-KritisV),

• Wasser – Öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung (§ 3 BSI-KritisV),

• Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung, Logistik (§ 4 BSI-KritisV),

• Informationstechnik und Telekommunikation – insb. Einrichtung zur Entstörung und Auf-rechterhaltung der Netze (§ 5 BSI-KritisV),

• Gesundheit – Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, ggf. Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore (§ 6 BSI-KritisV),

• Finanzen – ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers (§ 7 BSI-KritisV),

• Transport und Verkehr – Logistik für die KRITIS, ÖPNV (§ 8 BSI-KritisV),

• Entsorgung (Müllabfuhr),

• Medien und Kultur – Risiko- und Krisenkommunikation,

• Staat und Verwaltung – Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung (Regierung und Ver-waltung, Parlament sowie die Organe der kommunalen Selbstverwaltung), Polizei, Feu-erwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie

• Grundschullehrkräfte (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden), Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Inter-natsbetrieb, in Kindertageseinrichtungen Tätige (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden).

Dabei sind in den o.a. Bereichen nur Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegen-über der Schule zu dokumentieren.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schul-leitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungs-gruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maß-stab anzulegen.

4. Das Betreten von Kindertagesstätten (inkl. Krippen), Kinderhorten sowie die Teilnahme an vergleichbaren schulischen Betreuungsangeboten wie offene Ganztagsschulen und ähnliche Betreuungsangebote sind ist verboten.

Ausgenommen sind Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, bei denen am je-weiligen Standort maximal fünf Kinder betreut werden; ebenso nicht erfasst sind die sonsti-gen Angebote der Kindertagespflege, bei denen am jeweiligen Standort maximal fünf Kinder (ggf. zzgl. der eigenen Kinder der Kindertagespflegeperson) betreut werden. Neuaufnahmen sind nicht gestattet. Die Betreuung von Kindern in Rahmen einer Kooperation von zwei Kin-dertagespflegepersonen mit mehr als fünf fremden Kindern insgesamt in einem Gebäude sowie gemeinsam genutzten Neben- und Funktionsräumen ist nicht erlaubt.

Ausgenommen vom Verbot sind – zunächst bis einschließlich 20. März 2020 – Kinder, bei denen die Eltern die nach den Voraussetzungen von Ziffer 3 als Beschäftigte in Bereichen der kritischen Infrastrukturen zur Aufrechterhaltung dringend tätig sein müssen. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren. Für Kinder und Jugendliche in schulischen Ganztagsangeboten oder Horten ab der 7. Schulklasse gilt diese Ausnahme nicht.

Ausgenommen vom Betretungsverbot ist das für die Aufrechterhaltung dieser Angebote er-forderliche Personal.

5. Das Betreten der Werkstätten für behinderte Menschen sowie die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in diesen Einrichtungen ist verboten für diejenigen Menschen mit Be-hinderung,

• die sich im stationären Wohnen befinden,

• die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sicherge-stellt ist,

• die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen. Die Ent-scheidung trifft die Einrichtungsleitung.

6. In Vorsorge – und Rehaeinrichtungen werden ab sofort Vorsorge- und Rehabilitations-maßnahmen untersagt. Von dem Verbot sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung ausgenommen. Diese sind vorrangig für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen. Die Regelungen gelten auch für psychosomatische Reha-Kliniken. Für Patientinnen und Patienten bzw. betreute Personen, die bis 16. März 2020 Maßnahmen begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden. Entsprechende Leistungen in Einrichtungen, in denen Personen mit Pflegebedarf teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), werden untersagt.

Von dem Verbot sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehöri-gen versorgt und betreut werden, die als in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftig-te im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leis-tungen erforderlich sind.

Von dem Verbot sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungs-leitung sichergestellt werden. Da pflegebedürftige Personen zur besonders vulnerablen Per-sonengruppe gehören, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.

7. Alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie die stationären Ein-richtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungs-gesetz (SbStG) haben folgende Maßnahmen zu ergreifen:

• Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

• Diese Einrichtungen haben sicherzustellen, dass kein Besuch durch Kin-der unter 16 Jahren und von Besuchern mit Infektionen der Atemwege erfolgt. Für andere Besuche-rinnen und Besucher sind Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen auszuspre-chen; maximal darf ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag für eine Stunde mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zugelassen werden. Aus-genommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kin-derstationen, Palliativpatienten).

• Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Pati-enten und Besucher sind zu schließen.

• Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsver-anstaltungen etc. sind zu unterlassen.

8. Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser (Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag als Maximalversorger, Schwerpunktversorger oder Grund- und Regelversorger) haben fol-gende weitere Maßnahmen umzusetzen:

• Aktivierung der Krankenhauseinsatzleitung nach dem Krankenhausalarmplan und tägli-che Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und COVID-19.

• Planbare Aufnahmen sind ab sofort so zu reduzieren oder auszusetzen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19 Patienten bereitstehen; das gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.

• Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser mit einer Intensivstation unternehmen alles Notwendige, um ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Funktionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern.

• In den geriatrischen Kliniken und Abteilungen sind die Aufnahmen zu reduzieren. Es fin-den keine Aufnahmen mehr statt, die aufgrund von Ein-weisungen durch Vertragsärzte erfolgen. Es sei denn, eine Krankenhausbehandlung ist medizinisch dringend geboten.

• Für geriatrische Tageskliniken gilt ein Aufnahmestopp. Die frei werdenden Ressourcen (Personal, Räume) sind für die stationäre Versorgung einzusetzen.

• Quarantäneersatzmaßnahmen.

9. Alle öffentlichen Veranstaltungen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck sind untersagt.

10. Private Veranstaltungen wie zum Beispiel Hochzeiten, Trauerfeiern und vergleichbare Ver-anstaltungen sind ab einer Teilnehmerzahl von 50 Personen untersagt. Es wird empfohlen, alle private Veranstaltungen, wie z.B. Trauerfeiern, Beerdigungen und Hochzeiten, zu ver-schieben oder abzusagen.

Demonstrationen können nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprü-fung zugelassen werden.

Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsvorsorge oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wo-chenmärkte).

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennah-verkehr oder der Aufenthalt an einer Arbeitsstätte.

11. § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17.03.2020 ordnet die Schlie-ßung bestimmter Einrichtungen an. Hierzu zählen neben den dort explizit genannten als „ähnliche Einrichtungen“ im Sinne der Verordnung vor allem

• Saunen, Sonnenstudios,

• kosmetische Fußpflege-, Körperpflege- und Kosmetiksalons

• Physio- und Massagepraxen (Ausnahme: medizinisch gebotene Behandlungen; eine ärztliche Verordnung ist hierfür vorzulegen)

• Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen,

• Bibliotheken,

• Fahrschulen (theoretischer und praktischer Unterricht),

• kommerziell organisierte Reiseveranstaltungen in Bussen und auf Schiffen,

• Wohnmobilstellplätze, Campingplätze (soweit nicht als erster Wohnsitz genutzt) und Sportboothäfen,

• Seniorentagesbetreuungsangebote und vergleichbare Freizeitangebote für Senioren,

• Jugendzentren und vergleichbare Freizeitangebote für Jugendliche,

• Geburtsvorbereitungskurse und Eltern und Kind-Freizeitangebote,

• Spiel-, Boule- und Minigolfplätze,

• Indoorspielflächen, Jumphäuser und vergleichbare Einrichtungen,

• Reit-, Tennis- oder Golf/Swin-Golfunterricht,

• Hundeschulen und Hundeausbildungsplätze,

• Swingerclubs und vergleichbare Einrichtungen.

12. § 4 Abs. 1 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17.03.2020 ordnet an, dass Handwerker und Dienstleister ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen können. Hierzu gelten fol-gende ergänzende Bestimmungen:

Werden in einem Ladengeschäft sowohl Handwerksleistungen oder Dienstleistungen er-bracht als auch eine Verkaufsstelle des Einzelhandelns betrieben (z.B. Autohaus mit Werk-statt) bezieht sich das Verbot ausschließlich auf die Verkaufsstelle.

Die Tätigkeit als Handwerker und Dienstleister in einem Ladengeschäft setzt die Erstellung eines Präventionskonzepts voraus. Ferner haben diese Betriebe sicherzustellen, dass eine Registrierung aller Kunden mit Kontaktdaten erfolgt und dass ausreichende Möglichkeiten zur Händehygiene bereitgestellt werden.

13. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen (Präsenzveranstaltungen wie Vor-lesungen, Seminare und vergleichbare Veranstaltungen) in allen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes nach § 1 Hochschulgesetz ist untersagt.

Der Betrieb von Mensen und Hochschulbibliotheken ist untersagt.

Prüfungen sind, wo immer es möglich und zumutbar ist, zu verschieben. Kann das aus zwingenden Gründen nicht umgesetzt werden (z.B. Staatsexamina), muss gewährleistet sein, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten werden kann. Prüfungen, die nach diesem strengen Maßstab nicht stattfinden können, müssen zu geeigneter Zeit nachgeholt werden.

Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätig-keiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstal-tungen stehen.

14. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließ-lich Sonntag, den 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

15. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung ge-mäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.

16. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollzieh-bar.

17. Nachstehende Allgemeinverfügungen der Hansestadt Lübeck nach § 28 Abs. 1 Infekti-onsschutzgesetz werden mit Inkrafttreten dieser aktualisierten Allgemeinverfügung auf-gehoben:

• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 10.03.2020 für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten zur Beschränkung des Besuchs von Schulen, Kinderta-geseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und stationären Einrichtungen der Pflege- und Eingliederungshilfe

• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 11.03.2020 zum Verbot öffentlicher Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen

• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 13.03.2020 zum Verbot von öffent-lichen Veranstaltungen an Hochschulen sowie an staatlichen Theatern, Museen und Opernhäusern

• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 15.03.2020 zum Verbot und zur Be-schränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck

• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 17.03.2020 zum Verbot und zur Be-schränkung von Angeboten in Kur- und Rehaeinrichtungen sowie in teilstationären Pfle-geeinrichtungen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck

Begründung

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erfor-derlich ist. Nach Satz 2 kann die zu-ständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemein-schaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf Runderlassen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 GDG des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 14.03.2020 (Az. VIII 40 – 23141/2020) und 17.03.2020 (Az. VIII 40 23141/2020).

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen der Verbreitung und von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maß-nahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schleswig-Holstein soweit wie möglich sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land stellt – über die bereits ergriffe-nen Maßnahmen hinaus – das einzig wirksam Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.

Die umgänglichen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Be-reichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheits-systems über einen absehbar län-geren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spiel-raum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöh-ten Behandlungserfordernis-se für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen noch keine gesicherten und flächendeckend verfüg-baren Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnah-men und die Empfehlungen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehen-de und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Um-fang ver-hältnismäßig und notwendig erscheinen. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesund-heitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaß-nahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.

Ausnahmen sind demzufolge in der Allgemeinverfügung nur aus besonderen Gründen geregelt. Wo aufgrund der Art der Einrichtungen oder Angebote möglich, werden anstelle von Verboten Beschränkungen mit der Anordnung geeigneter Schutzmaßnahmen bestimmt.

Ziffer 1: Die Verfügung nimmt die bereits bestehende Verfügung zur Beschränkung für Reise-rückkehrer aus Risikogebieten auf. Die Bestimmungen dienen dem Schutz vor Einträgen des Erregers in besonders gefährdete Gemeinschaftseinrichtungen, Einrichtungen zur gesundheitli-chen Versorgung und Betreuung. Besonders erfasst werden darüber hinaus Einrichtungen, bei denen aufgrund der bisherigen Erfahrungen und aufgrund der Mobilität der Personen in beson-derer Weise mit Einträgen und erhöhten Übertragungen zu rechnen ist.

Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Über-tragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Um dies festzulegen, verwendet das RKI verschiedene Indikatoren (u.a. Erkrankungshäufigkeit, Dynamik der Fallzahlen). In den durch das RKI festgestellten Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten besteht eine allgemein wesentlich erhöhte Infektionsgefahr, sodass Personen, die sich dort aufhielten, als ansteckungsverdächtig anzusehen sind. Es ist auf die aktuelle Einstufung abzustellen. Es kommt nicht darauf an, dass diese Einschätzung bereits zum Zeitpunkt des Aufenthalts im Sinne der Ziffer 1 in dem Gebiet vom RKI festgestellt wurde. Kein Aufenthalt im Sinne der Ziffer 1 dieser Verfügung wird in der Regel bei einem bloßen Toilettengang, einem Tankvorgang oder einer üblichen Kaffeepause etwas im Sinne einer Durchreise gegeben sein.

Ziffer 2: In allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Berufs- und Ersatzschulen, in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit sowie für die Schülerinnen und Schüler der Pflege- und Gesundheitsfachschulen und Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung gilt ein Betretungsverbot sowie ein Verbot für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Not-betrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entspre-chende Schutzmaßnahmen zu beachten.

Ziffer 3 und 4: Kinder und Jugendliche sind besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertra-gungsgefahr bei Kindern besonders hoch, weil kindliches Spiel in den frühkindlichen Einrichtun-gen regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein.

Die Anordnung der Schließung dient deshalb insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Aus diesen Gründen ist nach Abwä-gung aller Umstände eine allgemeingültige An-ordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion im Bereich der Kinderbetreuung zu unterbinden.

Bei der Betreuung von Kindern sowohl in Gebäuden, als auch im Freien ist davon auszugehen, dass die folgenden, eine Weiterverbreitung von COVID-19 begünstigenden Sachverhalte in stärkerem Maße vorliegen:

• räumliche Nähe der Personen,

• erschwerte Einhaltung disziplinierter Hygienemaßnahmen,

• es ist wahrscheinlicher, dass Personen aus Krankenversorgung, Öffentlichem Ge-sundheitsdienst sowie Innerer Sicherheit und Ordnung betroffen würden, die es beson-ders zu schützen gilt. Dasselbe gilt für Risikopersonen, zumindest für höhere Alters-gruppen.

Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwick-lungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Ein-richtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Vielmehr sehen die Räume in den Einrichtungen in aller Regel Rückzugsmöglichkeiten vor. Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese, sowohl von den betreuten Kindern als auch von den Betreu-ungspersonen, nach Hause in die Familien getragen werden.

Entsprechend Ziffer 4 dürfen die Personensorgeberechtigten die betreffenden Kinder nicht in zu den Einrichtungen bringen und das Recht auf Betreuung gegenüber dem Träger oder der Ta-gespflegeperson geltend machen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII ist insoweit eingeschränkt.

Aufgrund der besonderen Verhältnisse in der Kindertagespflege werden dort Ange-bote bis zu maximal 5 betreuten Personen nicht vom Verbot erfasst.

Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des dringend erforderlichen Personals in den Bereichen der kritischen Infrastrukturen wird eine Ausnahmeregelung getroffen. Nur darauf bezogen – zur Sicherstellung eines Notangebotes für Kinder dieses Personenkreises – darf ein Angebot auf-rechterhalten und das dazu dringend benötige Personal tätig werden. Für diesen Bereich gilt eine besondere Befristung, um aufgrund der Erhebung der tatsächlichen Inanspruchnahme notwendige Anpassungen der Regelung erkennen zu können.

Insgesamt vom Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schüle-rinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häusli-chen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Eltern-wunsch nach Entscheidung der Schulleitung si-chergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.

Ziffer 5: In Werkstätten für behinderte Menschen gelten besondere Schutzbedürfnis-se, denen durch die Regelungen Rechnung getragen wird.

Ziffer 6: Die Kurangebote und weitere stationäre Vorsorge- und / oder Rehabilitationsangebote für zum Beispiel für Mütter, Väter, Kinder und pflegende Angehörige in Schleswig-Holstein wer-den sehr umfänglich von Personen aus dem Bundesgebiet in Anspruch genommen. Aufgrund der in vielen Gebieten teilweise deutlich höheren Infektionsraten ist auch für diese Angebote eine mit anderen besonders betroffenen Gebieten vergleichbaren Verbreitungsdynamik zu be-fürchten.

Im Hinblick auf diese Sachlage sind die akut stationären Einrichtungen bereits aufgefordert, elektive Eingriffe und sonstige Angebote soweit möglich zu verschieben.

Kur- und Vorsorgemaßnahmen sowie Rehabilitationsbehandlungen der allgemeinen Heilverfah-ren stellen keine lebensnotwendigen Gesundheitsleistungen dar und können daher aus ge-sundheitlicher Sicht grundsätzlich verschoben werden. Die Inanspruchnahme der Angebote führt zudem zu einer hohen Anzahl von Anreisen aus anderen Bundesländern, mit zum Teil höheren Infektionsraten und damit einer erhöhten Gefahr möglicher Übertragungen.

Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten der Einrichtungen, in dem erforderlichen Umfang gestal-tend auf die Anreisebedingungen einzuwirken oder in gebotenen Umfang die infektionshygieni-schen Gegebenheiten für die in Rede stehenden Aufenthalte begrenzt sind.

Daher sind die Vorsorge- und Rehaangebote einzustellen.

Nicht von dem Verbot erfasst, sind Anschlussheilbehandlungen. Diese sind unabweisbar gebo-tene Versorgungsangebote. Alternativ verbliebe sonst nur die weitere Patientenversorgung in der jeweiligen stationären Einrichtung der Akutversorgung. Diese aber gilt es in der ge-genwärtigen Situation so weit wie möglich zu entlasten. Die Bestimmung in Ziffer 2. nimmt daher die Anschlussheilbehandlungen vom Verbot aus. Dies gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, die in den psychosomatischen Reha-Kliniken durchzuführen sind (Ziffer 3).

Bereits begonnene Maßnahmen dürfen aufgrund der Ausnahmeregelung zu Ende durchgeführt werden.

In den Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege werden in einem örtlich um-grenzten Raum aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, Gesundheitszustands oder Pflegebedarfs besonders gefährdete Personengruppen gemeinschaftlich versorgt und betreut. Damit einher geht ein er-höhtes Ansteckungsrisiko. Soweit hier nicht Personen versorgt und betreut werden, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht ent-sprochen werden kann, ist ein Verzicht auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege deshalb zur Verzögerung der Ausbreitung und Unterbrechung von Infektionsketten erforderlich.

Ziffer 7: In allen Einrichtungen der medizinischen Versorgung sowie der Betreuung steht der Schutz der vulnerablen Gruppen an höchster Stelle. Zugleich muss dringend die Leistungsfä-higkeit dieser Einrichtungen auch auf längerer Sicht erhalten bzw. hergestellt werden. Die Be-suche in diesen Einrichtungen werden daher grundsätzlich verboten. Nur aus medizinischen oder sozial-ethisch dringend gebotenen Fällen wird ein Besucher / eine Besucherin pro Tag zugelassen.

Für die Krankenhäuser mit besonderem Versorgungsauftrag werden Vorgaben erlassen, be-sondere Maßnahmen zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit umzusetzen.

Ziffer 8: Öffentliche Veranstaltungen stellen im Hinblick auf die gute Übertragbarkeit des SARS-CoV-2 im Vergleich mit anderen übertragbaren Krankheiten eine besondere Gefährdung für die Ausbreitung dar. Aufgrund der mit einer Fluktuation von Personen bei einer Veranstaltung ver-bundenen Übertragungsrisiken, kann bei Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmern nicht statisch auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden. Abweichend von den bereits verfügten Verboten und Einschränkungen müssen daher alle Ver-anstaltungen verboten werden. Die Einhaltung von Auflagen, die regelmäßig strenge Vorgaben enthalten müssten, erscheint nicht mehr geeignet, die Ausbreitungsdynamik in dem erfor-derlichen Umfang einzudämmen. Private Veranstaltungen sind von Verboten ausgenommen. Es wird aber dringend empfohlen, auf solche Veranstaltungen zu verzichten oder diese zu ver-schieben.

Ziffer 9: Bei den in der Regelung genannten Bereichen ist davon auszugehen, dass es zu An-sammlungen einer größeren Anzahl von Menschen und damit unweigerlich zu näheren Körper-kontakten kommt. Es ist daher notwendig, auch diese gänzlich zu untersagen, weil auch bei einer Beschränkung tatsächlich in der Realität eine Über-tragung des Erregers nicht verlässlich unterbunden werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist dies verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherung der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

Ziffer 10 und 11: Für diese Einrichtung gelten die unter Ziffer 9 angestellten Überlegungen. Gleichwohl kann hier durch die Beachtung von Auflagen und der Sicherstellung von Schutz-maßnahmen der Ansteckungsgefahr deutlich entgegengewirkt wer-den.

Ziffer 12: Die Studierenden an Hochschulen weisen gegenüber der sonstigen Bevölkerung eine signifikant höhere Reiseaktivität im internationalen Raum auf. Auch hier ist insbesondere für die Präsenzveranstaltungen von einer Vielzahl an Kontakten auf engem Raum auszugehen. Den Hochschulen bleibt es vorbehalten, alternative An-gebote wie zum Beispiel online-Vorlesungen und ähnliche Formen des Lehrbetriebes weiter vorzuhalten.

Mensen und die Bibliotheken der Hochschulen sind zu schließen.

Prüfungen sollten, wo immer es möglich und zumutbar ist, verschoben werden. Kann das aus zwingenden Gründen nicht umgesetzt werden (z.B. Staatsexamina), muss gewährleistet sein, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten werden kann. Prüfungen, die nach diesem strengen Maßstab nicht stattfinden können, müssen zu geeigneter Zeit nachgeholt werden.

Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkei-ten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen.

Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft.

Sie ist bis einschließlich 19. April 2020 befristet. Besondere Fristen gelten für die Ziffern 3 und 4; hierfür werden weitere Regelungen nach Bedarf getroffen.

Die Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwider-handlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de. Widerspruch und An-fechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Lübeck, den 17.03.2020

Jan Lindenau

Bürgermeister“

Aussender: Presseamt Lübeck
Redaktion: Torben Gösch