BONN, 02.07.19 – Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat einen Bußgeldbescheid gegen die Facebook Ireland Limited erlassen, da das Unternehmen bei der Veröffentlichung des Transparenzberichts über das 1. Halbjahr 2018 gegen Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) verstoßen hat…
In dem Bußgeldbescheid rügt das BfJ insbesondere, dass im veröffentlichten Bericht die Anzahl der eingegangenen Beschwerden über rechtswidrige Inhalte unvollständig ist. Dadurch entsteht in der Öffentlichkeit über das Ausmaß rechtswidriger Inhalte und die Art und Weise, wie das soziale Netzwerk mit ihnen umgeht, ein verzerrtes Bild. Das BfJ hat ein Bußgeld in Höhe von zwei Millionen Euro verhängt.
Die Facebook Ireland Limited ist als Anbieterin von Facebook gemäß § 2 Absatz 1 NetzDG seit dem 1. Januar 2018 verpflichtet, halbjährlich einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen. Der veröffentlichte „NetzDG-Transparenzbericht Juli 2018“ ist jedoch hinsichtlich mehrerer gesetzlicher Informationspflichten unzureichend.
Der Bericht führt nur einen Bruchteil der Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf. Facebook hat zwei Meldewege für Beschwerden eingerichtet, nämlich einen Flagging-Meldeweg und ein sogenanntes NetzDG-Meldeformular. Nutzer, die eine Beschwerde über einen strafbaren Inhalt im Sinne des NetzDG einreichen wollen, werden auf den Flagging-Meldeweg gelenkt, da das Nebeneinander von Flagging-Meldeweg und NetzDG-Formular bei Facebook nicht ausreichend transparent und das NetzDG-Formular zu versteckt ist. Das BfJ geht davon aus, dass die Anzahl der über den weithin bekannten Flagging-Meldeweg eingegangenen Beschwerden beachtlich und die Darstellung im veröffentlichten Bericht insofern unvollständig ist. Rückschlüsse auf eine hohe Anzahl von Meldungen über rechtswidrige Inhalte ergeben sich insbesondere aus Facebooks Community Standard Enforcement Report. Die vom Community Standard umfassten Sachverhalte betreffen in einer Vielzahl von Fällen auch rechtswidrige Inhalte im Sinne des NetzDG. Wenn soziale Netzwerke mehrere Meldewege vorhalten, müssen diese für die Nutzerinnen und Nutzer transparent und eindeutig sein und dortige Eingänge grundsätzlich im Transparenzbericht abgebildet werden. Denn die Auswirkungen auf die Transparenz der Verfahren zum Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte sind erheblich.
Die unvollständige Beschwerdeanzahl betrifft ebenfalls die Aussagekraft der Aufschlüsselung der Beschwerden nach ergriffenen Maßnahmen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 7 NetzDG). Auch diese ist unvollständig, da der Bericht nicht alle Beschwerden über rechtswidrige Inhalte darstellt, welche im Berichtszeitraum zu einer Löschung oder Sperrung führten. Die gesetzgeberisch beabsichtigten Aussagen zur Effizienz des Beschwerdeverfahrens sind aufgrund der unvollständigen Beschwerdezahlen somit nicht möglich.
Der veröffentlichte Transparenzbericht ist darüber hinaus im Hinblick auf die Angaben zur Organisation, zur sprachlichen Kompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zu den Schulungen der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Personen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 4 NetzDG) nicht vollständig. Die veröffentlichten Angaben ergeben kein schlüssiges, transparentes Bild der Organisation und der Prozessabläufe beim Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte.
Außerdem wird Facebook vorgeworfen, hinsichtlich der auf die Beschwerden ergangenen Rückmeldungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 9 NetzDG) einen unrichtigen Bericht erstellt zu haben. Denn die Ausführungen zu den Benachrichtigungen an die Beschwerdeführer und Nutzer lassen keine Rückschlüsse zu, ob diese eine Begründung der Entscheidung über den gemeldeten Inhalt enthalten.
BUSSGELDBESCHEID NOCH NICHT RECHTSKRÄFTIG
Die Facebook Ireland Limited kann gegen den Bußgeldbescheid des BfJ Einspruch einlegen. Sollte das BfJ den Bußgeldbescheid daraufhin nicht aufheben, übersendet es die Akten über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht Bonn.
Aussender: Thomas W. Ottersbach, Bundesamt für Justiz
Redaktion: Torben Gösch