Diese haben dann die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Ein Verstoß gegen diese Weisung ist strafbar (§ 145a StGB). „Mit einer solchen Weisung sollen andere, im Rahmen der Führungsaufsicht getroffene Maßnahmen ergänzt und so der Schutz der Bevölkerung vor rückfallgefährdeten Straftätern weiter verbessert werden“, erklärte Justizminister Emil Schmalfuß. Zugleich soll die Weisung beim Verurteilten im Bewusstsein der Überwachung die Fähigkeit zur Selbstkontrolle stärken und damit zu seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft beitragen.
Die elektronische Aufenthaltsüberwachung wird in enger Zusammenarbeit mit dem Land Hessen und auf Grundlage eines zwischen den Justizministerinnen und Justizministern aller Bundesländer abgestimmten Konzepts durchgeführt werden. Die technischen Aspekte der EAÜ werden von der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) abgewickelt. Die HZD wird im Dauerbetrieb die von den Überwachungsgeräten eingehenden Positionsdaten mit den ortsbezogenen Daten der durch die gerichtliche Weisung definierten Ge- und Verbotszonen automatisiert vergleichen sowie die Funktionsfähigkeit der Geräte überwachen. Im Falle einer durch die HZD automatisiert erstellten Ereignismeldung wird eine inhaltliche Bewertung durch eine gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL) erfolgen.
Die GÜL wird im Dauerbetrieb mit Personal besetzt sein, das über Kenntnisse und Erfahrung im Umgang mit Führungsaufsichtsprobanden verfügt. Eingehende Meldungen sollen von der GÜL überprüft und insbesondere auf eine möglicherweise bestehende Gefahrenlage hin verifiziert werden. Hierzu kann die GÜL auch unmittelbar telefonischen Kontakt zu den Probanden aufnehmen. Nach einer für jeden Einzelfall vorab abgestimmten Melderoutine informiert die GÜL die zuständigen Landesbehörden über angefallene Ereignismeldungen. Droht Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter, wird sofort die jeweilige Landespolizei unterrichtet.
Dazu erläuterte Schmalfuß: „Die zentrale Überwachung ist die optimale Lösung. So kann zum Einen der in den Ländern erforderliche Personal- und Kostenaufwand in überschaubarem Rahmen gehalten werden. Zum Anderen führt die gemeinsame Lösung zu einer Bündelung des für den technischen und fachlichen Betrieb des Überwachungssystems nötigen Sachverstandes, was insgesamt der Qualität des Systems zu Gute kommen wird. Die weiteren für die Umsetzung notwendigen Schritte, nämlich der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Hessen sowie die Beitrittserklärung zu einem bereits zwischen Hessen und Bayern gezeichneten Staatsvertrag, können nun vollzogen werden. Da der Beitritt zum Staatsvertrag noch ratifiziert werden muss, wird der Betrieb des Aufenthaltsüberwachungssystems aber nicht vor dem Jahreswechsel starten können.“
Die Einrichtungs- und laufenden Grundkosten der EAÜ werden auf die beteiligten Länder nach dem Königsteiner Schlüssel umgelegt. Nach derzeitiger Schätzung entfallen auf Schleswig-Holstein Grundkosten von jährlich rund 33.600 Euro plus einmalige Kosten von 8.650 Euro. Die laufenden Betriebskosten, insbesondere Ortungskosten, werden nach der Zahl der für jedes Land zu überwachenden Probanden abgerechnet. Pro Proband und Monat werden die Kosten gegenwärtig auf etwa 230 Euro geschätzt. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Kosten für einen externen Dienstleister, der im Auftrag der HZD technische Support-Leistungen beim Probanden vor Ort erbringt. Die Anzahl der möglichen Probanden in Schleswig-Holstein wird auf maximal 50 Personen geschätzt.
Oliver Breuer | Ministerium für Justiz | 24103 Kiel |