BERLIN, 18.05.2017 – „Es droht eine Zweckentfremdung: Die Abschiebungshaft muss ausschließlich die Ausreise sichern – sie darf unter keinen Umständen als menschenrechtswidrige Präventivhaft genutzt werden, um Menschen aus dem Verkehr zu ziehen, bei denen keine ausreichenden Hinweise für eine polizeiliche Festnahme vorliegen“, sagt Maria Scharlau, Völkerrechtsexpertin bei Amnesty International in Deutschland…
„Die Bundesregierung baut durch dieses Gesetz mehrere rechtsstaatliche Hürden ab, die vor unverhältnismäßiger Inhaftierung schützen sollen.“ Die Abschiebungshaft soll mit dem Gesetz auch für Ausreisepflichtige ermöglicht werden, wenn sie als nicht näher definierte „erhebliche Gefahr für Leib und Leben“ anderer eingeschätzt werden können. Für die maximale Dauer der Abschiebungshaft von 18 Monaten werden die Hürden gesenkt.
Dasselbe Gesetz ermöglicht dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auch das Auslesen der Handys von Asylsuchenden zur Feststellung ihrer Identität. „Es ist eine zulässige Überlegung, in Fällen mit begründetem Verdacht auf Identitätstäuschung auf Informationen aus dem Handy von Asylsuchenden zuzugreifen. Aber die nun vorgesehenen Eingriffe in die Privatsphäre Zehntausender Menschen sind massiv und müssen an strenge Bedingungen geknüpft sein – das Auslesen von Smartphones ermöglicht schließlich einen umfassenden Einblick in die Persönlichkeit. Nicht umsonst hat das Bundesverfassungsgericht das Auslesen privater Datenträger mit einer Hausdurchsuchung verglichen“, so Scharlau. Amnesty befürchtet, dass diese Maßnahme in vielen Fällen das Menschenrecht auf Privatsphäre verletzen wird.
Laut Referentenentwurf sollen bis zu 60 Prozent der Antragsteller betroffen sein – der massive Grundrechtseingriff könnte also bei Asylsuchenden zur unverhältnismäßigen Routinemaßnahme werden. Anstatt auf die im Vorfeld geäußerte breite Kritik der Zivilgesellschaft und auch der Bundesdatenschutzbeauftragten einzugehen, hat die Regierungskoalition den Gesetzentwurf in mehreren Punkten noch weiter verschärft.
Der aktuelle Gesetzesentwurf steht in einer Reihe von Gesetzen zur inneren Sicherheit, die verschiedene aus menschenrechtlicher und rechtsstaatlicher Sicht kritische Aspekte beinhalten. Das vor Kurzem verabschiedete neue Bundeskriminalamtsgesetz ermöglicht zum Beispiel weitgehende Grundrechtseingriffe gegen sogenannte „Gefährder“. Die Definition im BKA-Gesetz ist so vage, dass unklar bleibt, welches Verhalten die massiven Grundrechtseingriffe auslösen kann. Hier schafft das BKA-Gesetz keine ausreichende Rechtssicherheit. Wer bislang aus Sicht der Polizei weder eine konkrete Gefahr darstellt noch gegen Strafgesetze verstoßen hat, darf nicht einfach „auf Verdacht“ mit einer Fußfessel oder Überwachungsmaßnahmen belangt werden.
Amnesty betont, dass auch im Rahmen von Gesetzen zur Gewährleistung der Sicherheit Grundrechtseingriffe den rechtstaatlichen und menschenrechtlichen Erfordernissen genügen und verhältnismäßig sein müssen.
Aussender: AMNESTY INTERNATIONAL Sektion der Bundesrepublik Deutschland e. V.
Redaktion: Torben Gösch