KIEL, 08.06.20 – In Schweden war laut Robert Koch Institut die Zahl der Neuinfizierten in den vergangenen sieben Tagen höher als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner…
In Schleswig-Holstein greift deshalb Paragraph 1 der seit dem 17. Mai gültigen Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende. Darauf weist das Gesundheitsministerium heute (8. Juni) hin.
Laut Verordnung sind Ein- und Rückreisende aus betroffen Gebieten verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten. Zudem sind sie verpflichtet, sofort das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Abhängig vom Gesundheitszustand legt das Gesundheitsamt dann die Regeln für die Quarantäne fest. Die Auflagen des Gesundheitsamtes sind bindend. Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung sieht die Verordnung in engen Grenzen unter anderem für Waren- und Güter transportierende Personen, die Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen und weitere besonders definierte Personengruppen vor.
Weitere Informationen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene_Einreisen_Deutschland.html
Die Verordnung im Landesportal: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Aussender: Peter Höver, Eugen Witte, Patrick Kraft. Staatskanzlei Schleswig-Holstein. Pressestelle
Redaktion: Torben Gösch