Corona: Kabinett beschließt Fortsetzung der Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen sowie Ausnahmen zum Arbeitszeitgesetz

KIEL, 19.03.20 – Das Landeskabinett hat heute (19. März) beschlossen, dass die Kindernotbetreuung in Kitas fortgesetzt wird sowie Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetzt ermöglicht werden. Beides gilt vorerst bis 19.4.2020…

Gesundheitsminister Heiner Garg: „Wir werden die funktionierende Notbetreuung in Kitas verlässlich und planbar weiterführen. Dies ist eine wichtige Basis zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur. Eltern beispielsweise aus dem Gesundheits- oder Pflegebereich müssen sich darauf verlassen können, dass sie ihrer Tätigkeit nachgehen können, auch wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit ihrer Kinder besteht. Auch Tagespflegepersonen leisten einen wichtigen Beitrag, um eine Betreuung in Kleinstgruppen sicherzustellen, wenn keine Betreuung zu Hause möglich ist.“

Die heute beschlossene Regelung, welche Eltern ihr Kind in die Notfallbetreuung geben dürfen, findet so auch Anwendung auf die Notfallbetreuung in den Schulen. Karin Prien: „So schaffen wir bis zum Ende der Osterferien Planungssicherheit für diejenigen, die in dieser schwierigen Zeit jeden Tag für uns im Einsatz sind.“

Das Infektionsrisiko sinkt je kleiner die Gruppen der Notbetreuung sind. An folgenden Punkten erfolgt eine Konkretisierung der Verfügung:

1. Notbetreuung ausschließlich in bereits bestehenden Einrichtungen
. Keine neuen Gruppen zusammenstellen, sondern vorhandene Strukturen erhalten.
. Bei Bedarf innerhalb der Einrichtungen Gruppen zusammenfassen.
. Gruppengröße in der Regel auf max. 5 Kinder begrenzen, max. 10 Kinder in der Einrichtung insgesamt.

2. Kindertagespflege weiterhin von dem Betretungsverbot ausnehmen aber konkretisieren
. Die Kindertagespflegeperson kann aber muss ihr Angebot nicht aufrechterhalten.
. Eine Beschränkung allein auf die Not-Betreuung ist möglich, wenn Kinder von KRITIS (kritische Infrastrukturen) -Eltern betreut werden.
. Kindertagespflegepersonen können die Betreuung auch mit weniger als fünf Kindern weiterführen.

3. Ausnahmeregelung für Beschäftigte im Bereich der medizinischen-pflegerischen Versorgung
. Für die Inanspruchnahme einer Notbetreuung soll es ausreichen, wenn ein Elternteil des Kindes in einer Gesundheits- oder Pflegeinrichtung bzw. in einem ambulanten Pflegedienst tätig ist.
. Für alle anderen KRITIS-Bereiche (kritischen Infrastrukturen) bleibt es bei der Regelung, dass die Wahrnehmung der Notbetreuung nur erlaubt ist, wenn beide Elternteile (bei Alleinerziehenden natürlich nur der eine Elternteil) in Bereichen der kritischen Infrastrukturen nach dieser Verfügung arbeiten und diese Eltern keine Alternativbetreuung ihrer Kinder organisieren können. Die Bereiche sind abschließend definiert:
o Energie – Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc. (§ 2 BSI-KritisV),
o Wasser: Öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung (§ 3 BSI-KritisV),
o Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung, Logistik (§ 4 BSI-KritisV),
o Informationstechnik und Telekommunikation – insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze (§ 5 BSI-KritisV),
o Gesundheit – Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, Eingliederungshilfe, niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore (§ 6 BSI-KritisV),
o Finanzen – ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers (§ 7 BSI-KritisV),
o Transport und Verkehr – Logistik für die KRITIS, ÖPNV (§ 8 BSI-KritisV),
o Entsorgung (Müllabfuhr),
o Medien und Kultur – Risiko- und Krisenkommunikation,
o Staat und Verwaltung – Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung (Regierung und Verwaltung, Parlament), Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie
o Grundschullehrkräfte (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden), Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb, in Kindertageseinrichtungen Tätige (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden).
. Keine neuen Einrichtungen bzw. Gruppen in Kliniken oder Pflegeeinrichtungen.

4. Ausnahme des Betretungsverbots für Kinder, die aus Kindeswohlgründen eine Kita besuchen (Jugendamtszuständigkeit)
. Kinder, die zu dieser besonders schützenswerten Zielgruppe zählen, sollen auch weiterhin betreut werden können.
. Bewertung allein durch das Jugendamt.

Ausnahmen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes

Das Kabinett auch dem Vorschlag von Gesundheitsminister Dr. Garg zugestimmt, Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz zuzulassen. So trägt die Landesregierung dazu bei, dass die Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung stehen, die zur Bewältigung der Pandemie sowie für das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger benötigt werden.

„Diese Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, die über die im Gesetz ohnehin vorhandenen Ausnahmemöglichkeiten hinausgehen, brauchen wir jetzt dringend“, so der Gesundheitsminister, „Dies ist im öffentlichen Interesse nötig. Es kann leider nicht vermieden werden, den gesunden Beschäftigten noch mehr Arbeit abzuverlangen. Dennoch haben wir darauf geachtet, die richtige Balance zu finden zwischen einer Ausweitung der Arbeitszeit einerseits und dem Schutz der Beschäftigten andererseits“.

Die Ausnahmemöglichkeiten werden über eine Allgemeinverfügung der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK) im Zeitpunkt der Bekanntgabe (Veröffentlichung im Internet) in Kraft gesetzt. Sie gelten ausschließlich für die darin genannten Bereiche. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 19.04.2020.

Den Erlass finden Sie unter folgendem Link: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Aussender: Peter Höver, Eugen Witte, Patrick Kraft. Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Redaktion: Torben Gösch