KIEL, 21.03.18 – In Schleswig-Holstein ist in einer Geflügelhaltung erstmals das Geflügelpestvirus des Subtyps H5N6 nachgewiesen worden. Eine entsprechende Bestätigung erhielt das Landwirtschaftsministerium vom Friedrich-Loeffler-Institut, dem nationalen Referenzlabor für Aviäre Influenza…
Die betroffene Haltung auf der Hallig Süderoog im Kreis Nordfriesland besteht aus 57 Tieren mit Hühnern, Puten, Enten und Gänsen. Nachdem die Untersuchung mehrerer verendeter Tiere im Landeslabor bereits den amtlichen Verdacht der Geflügelpest auslöste, konnte die anzeigepflichtige Tierseuche nach den weiteren Untersuchungen im nationalen Referenzlabor amtlich durch die Veterinärbehörde festgestellt werden. Alle Tiere der Geflügelhaltung werden gemäß Geflügelpest-Verordnung getötet und fachgerecht entsorgt.
Gemäß Geflügelpest-Verordnung sind um den Ausbruchsbetrieb Restriktionszonen eingerichtet worden. Diese bestehen aus einem Sperrbezirk von mindestens drei und ein Beobachtungsgebiet von mindestens zehn Kilometern um den Ausbruchsbetrieb. Dementsprechend umfasst der Sperrbezirk die Hallig Süderoog und das Beobachtungsgebiet die Insel Pellworm. In diesen Zonen gelten bestimmte rechtliche vorgegebene Regelungen vor allem für Geflügelhaltungen. Diese umfassen beispielsweise ein Aufstallungsgebot sowie ein Verbringungsverbot für lebendes Geflügel.
Für alle Geflügelhalter gilt es, die allgemeinen Schutzmaßregeln , die in der Geflügelpest-Verordnung vorgeschrieben sind, umzusetzen. Geflügel ist an für Wildvögel unzugänglichen Stellen zu füttern und zu tränken. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sollen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Die veterinärmedizinische Untersuchung bei erhöhten Verlusten und die Anzeige aller bislang noch nicht gemeldeten Geflügelhaltungen beim zuständigen Veterinäramt sind ebenfalls vorgeschrieben. Weitere wichtige zu beachtende Aspekte sind auch im Flyer „Gefahr Geflügelpest – Wie schütze ich meine Tiere?“ nachzulesen (www.schleswig-holstein.de/flyer-gefluegelpest).
Verendete, für Geflügelpest empfängliche Wildvögel wie Enten, Gänse, Möwen und Greifvögel, sollten dem zuständigen Veterinär- oder Ordnungsamt gemeldet werden.
Hintergrund
Die Aviäre Influenza kann in zwei Formen bei Hausgeflügel und Wildvögeln auftreten: Die niedrigpathogene Form (LPAI) oder die hochpathogene Form (HPAI), die Geflügelpest. Die hochpathogene Form unterliegt sowohl bei Wildvögeln wie auch beim Hausgeflügel der Anzeigepflicht und wird durch die Maßnahmen der Geflügelpest-Verordnung bekämpft. Eine Impfung gegen das Virus ist nicht erlaubt.
Seit dem ersten Nachweis des hochpathogenen aviären Influenzavirus des Subtyps H5N6 in den Niederlanden im Dezember 2017sind auch weitere europäische Staaten wie die Schweiz, das Vereinigte Königreich, Irland, Schweden und Dänemark betroffen. Dieser in Europa aufgetretene Subtyp H5N6 weist große genetische Ähnlichkeit zum HPAIV H5N8 auf, das seit Winter 2016/2017 in Europa zirkuliert. Fälle treten in der Wildvogelpopulation und in einigen Ländern auch in kommerziellen und nicht-kommerziellen Geflügelhaltungen auf. Der bislang einzige Fall in Deutschland wurde bei einer Wildente in Bayern im Januar 2018 nachgewiesen. Mit dem aktuellen Nachweis wurde der Subtyp H5N6 erstmals in einer Haltung in Deutschland detektiert. Bislang sind keine Infektionen des Menschen mit dem in Europa vorkommenden Geflügelpesterregers H5N6 bekannt. Das in 2016/2017 in Europa endemisch vorkommende hochpathogene aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N8 wird weiterhin und in vermehrten Umfang seit Sommer 2017 in Italien festgestellt.
Allgemeine Informationen rund um das Thema Geflügelpest sind hier zu finden:
Aussender: Joschka Knuth, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (SH)
Redaktion: Torben Gösch