KIEL, 20.03.18 – Das Sozialministerium informiert zum Thema Prüfquoten der kommunalen Aufsichtsbehörden von Einrichtungen der Altenpflege…
Nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz Schleswig-Holstein (§ 20 Abs. 1 SbStG) werden die Einrichtungen der Altenpflege von den Aufsichtsbehörden der Kreise oder kreisfreien Städten daraufhin geprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer Ein-richtung (nach § 14 SbStG) erfüllen. Das geschieht im Rahmen der jährlichen Regelprüfung.
In den vergangenen Jahren haben die kommunalen Aufsichtsbehörden in Schleswig-Holstein die Prüfquote der anlassunabhängigen Regelprüfungen insgesamt verbessert: von im Landesdurchschnitt 81% im Jahr 2015 auf rund 89 % im Jahr 2016 (die Erfassung der 2017er Zahlen dauert an). In der deutlichen Mehrheit der Kreise/ kreisfreien Städte liegt die Prüfquote bei 100 Prozent. In zwei Kreisen wurde die Prüfquote deutlich unterschritten. Hauptgrund hierfür sind nach Angaben der betroffenen Aufsichten Ausfälle von einzelnen Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern oder die Verzögerungen bei der (Wieder-) Besetzung von Stellen.
Schleswig-Holsteins kommunale Aufsichtsbehörden arbeiten in Abstimmung mit dem Ministerium daran, die Sollquote vollständig zu erreichen. Sofern die Quote nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz nicht erreicht wird, hat ein entsprechender Kreis/ kreisfreie Stand geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Quote zukünftig sicher zu stellen. Das Ministerium berät die kommunalen Aufsichten dabei in einem gestuften Verfahren, bzw. fordert gegebenenfalls zu Nachbesserungen auf. Über die Umsetzung von vereinbarten Maßnahmen (wie z.B. Stellen-Besetzungen in den zuständigen kommunalen Heimaufsichten) lässt sich das Ministerium berichten.
Aussender: Christian Kohl, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie (SH)
Redaktion: Torben Gösch