München/Trier, 02.04.17 – Zunächst lief es ganz gut für VW. Das Landgericht Traunstein hatte die Klage eines Käufers noch zurückgewiesen, der seinen vom Abgasskandal betroffenen Golf Trendline BlueMotion Technology 1,6l TDI an den Vertragshändler zurückgeben wollte. Der geschädigte Autokäufer hat dann aber Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt…
Zu einer Entscheidung kam es allerdings nicht, da der beklagte Händler den Schummel-Diesel „freiwillig“ zurücknahm. Das Oberlandesgericht München mutmaßt, „dass die Erfüllung der klägerischen Ansprüche dem Zweck geschuldet war, eine obergerichtliche Entscheidung zu den aufgeworfenen Fragen zu verhindern“.
Dieser Plan ging – anders als in den bisherigen Verfahren vor anderen Oberlandesgerichten – nicht auf. Denn das Oberlandesgericht München hatte nach der faktischen Erledigung des Streits nämlich noch über die Frage zu entscheiden, wer die Prozesskosten zu tragen hat. Maßgeblich hierfür ist die Frage, wer gewonnen hätte, wenn das Oberlandesgericht München hätte entscheiden müssen; oder besser gesagt: wenn das Oberlandesgericht München hätte entscheiden dürfen. Im Beschluss vom 23. März 2017, Az. 3 U 4316/16 findet das OLG München hierzu sehr deutliche Worte: Das Gericht führt aus, dass „nicht damit zu rechnen gewesen wäre, dass das landgerichtliche klageabweisende Urteil bestätigt worden wäre“.
Denn ein Schummel-Diesel ist entgegen den Behauptungen der Volkswagen AG und deren Vertragshändlern mangelhaft: „Zum einen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass ein ‚Blue-Motion‘-Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ist. Dies gilt völlig unbeschadet von den zwischen den Parteien streitigen Fragen des tatsächlichen Schadstoffausstoßes des Fahrzeugs im Echtbetrieb einfach deshalb, weil das Kraftfahrtbundesamt wie auch die entsprechenden Behörden im benachbarten Ausland – aufgrund des ‚VW-Skandals‘ allgemein bekannt – prüfen muss, ob eine Entziehung der Betriebserlaubnis geboten ist, wenn der Hersteller innerhalb einer angemessenen Frist nicht für Abhilfe sorgt. Um letztere ist, auch dies ist allgemein bekannt und zwischen den Parteien unstreitig, VW ersichtlich bemüht und hat deshalb auch angekündigt, kostenlos die entsprechenden Maßnahmen an den mit der ‚Schummelsoftware‘ ausgestatteten Fahrzeugen vorzunehmen.“
Anders als die Volkswagen AG und deren Vertragshändler im Prozess gebetsmühlenartig vortragen, handelt es sich bei der Rückrufaktion nämlich gerade nicht um eine reine Kulanz-Regelung. Auch hierzu findet das OLG München ungewöhnlich deutliche Worte, indem das Gericht herausstellt, dass sich der Vorstand der Volkswagen AG der Untreue strafbar machen würde, wenn dieser Vortrag zuträfe: „Die Darstellung der Beklagten, VW betreibe diesen mit beträchtlichen Kosten verbundenen Aufwand nur aus ‚Kulanz‘, ist als perplexer Parteivortrag insoweit unbeachtlich, da dies, träfe es denn zu, den Vorwurf der Untreue im Sinne von § 266 StGB gegen das Management des VW-Konzerns begründen würde.“
Hierzu erklärt Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen: „Die Entscheidung des OLG München ist ein Meilenstein in der Aufarbeitung des Abgasskandals. Diesmal ist die Taktik der Volkswagen AG, obergerichtliche Entscheidungen zu verhindern, grandios gescheitert. Auch wenn es sich hier formal betrachtet um eine Kostenentscheidung handelt, lässt das OLG München kein Zweifel daran, wie es entschieden hätte, wenn es hätte entscheiden dürfen. Unserer Ansicht nach brennen die deutschen Oberlandesgerichte geradezu darauf, sich zum Abgasskandal äußern zu dürfen, und zwar nicht nur um erstinstanzliche Fehlurteile aufzuheben, sondern auch um alle anderen Betroffenen zu ermutigen, ihre Rechte gegen einen nur scheinbar übermächtigen Gegner einzufordern.“
Besondere Sprengkraft hat noch eine Randnotiz im Beschluss das OLG München. Denn dort führt das Gericht aus, dass sich der Verkäufer, „das Verhalten des Herstellers zurechnen lassen muss“. Herzu erläutert Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen weiter: „Sollten die deutschen Gerichte tatsächlich zu der Annahme gelangen, dass sich zumindest der Vertragshändler das Verhalten der Volkswagen AG zurechnen lassen muss, hätte dies extrem weitreichende Folgen für VW. Denn in diesem Fall würden selbst die Gewährleistungsansprüche betroffener Autokäufer frühestens Ende 2018 verjähren. Oder anders gesagt: Millionen weiterer geschädigter Autokäufer könnten ihre Ansprüche mit Aussicht auf Erfolg einklagen, selbst wenn der Kauf schon 2009 erfolgte.“
Die Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte PartG mbB aus Trier ist eine der führenden Kanzleien im VW Abgasskandal und berät und vertritt bundesweit über 1.000 Geschädigte im VW-Abgasskandal.
Aussender: Dr. Christof Lehnen, Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte PartG mbB
Redaktion: Torben Gösch