„Die gesetzliche Festschreibung der Arbeitszeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragen ist nicht nur unnötig und unpraktikabel, sie schränkt die engagierte Gleichstellungsarbeit der Kommunen vor Ort auch erheblich ein.“, so Dr. Sönke E. Schulz, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Landkreistags…
Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat heute ein Gesetz beschlossen, nachdem die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten künftig nicht mehr „hauptamtlich“, sondern in der Regel vollzeitbeschäftigt tätig sein müssen. Anlass für die Neuregelung ist nach Angaben der Landesregierung, dass einige Kommunen die gesetzlich vorgeschriebenen hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten nur in Teilzeit beschäftigen.
Die Kommunalen Landesverbände – Landkreistag, Städteverband und Gemeindetag – kritisieren diese Regelung nachdrücklich. Sie stelle nicht nur einen verfassungsrechtlich bedenklichen, weil nicht ausreichend legitimierten, sondern auch einen faktischen Eingriff in die Selbstverwaltungsarbeit der Kommunen dar. „Die Gleichstellungsarbeit ist klassische Selbstverwaltungsaufgabe der Kommunen. Dazu gehört auch, dass jeder Kreis, jede Stadt, jede Gemeinde und jedes Amt im Rahmen des gesetzlichen Rahmens andere Akzente in der Gleichstellungsarbeit setzen kann und soll“, so das Geschäftsführende Vorstandsmitglied des Gemeindetages Jörg Bülow. Jede Verwaltung habe gemeinsam mit der Selbstverwaltung und der Gleichstellungsbeauftragten ihren Weg gefunden.
„Funktionierende Strukturen müssen nun überprüft, ggf. geändert und die Gleichstellungsarbeit nach Vorgaben des Landes neu geordnet werden“ kritisiert Jochen von Allwörden, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Städteverbandes. „Uns sind keine Beanstandungen der hierfür zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden bekannt, dass die Gleichstellungsbeauftragten ihren gesetzlichen Auftrag nicht erfüllen könnten.“
Die kommunalen Landesverbände weisen zudem auf die gravierenden Folgen für die Gleichstellungsbeauftragten selbst hin: Die Stellen werden künftig nicht mehr teilzeitgeeignet sein und daher für eine Vereinbarkeit von Familie oder Pflege und Beruf unattraktiver. Die Festschreibung der Vollzeitbeschäftigung führt die gleichstellungs- und familienpolitischen Ziele geradezu ad absurdum.
Durch die unnötigen Vorgaben zur Vollzeitbeschäftigung der Gleichstellungsbeauftragten entstehen den Kommunen zudem nicht unerhebliche Mehrausgaben. „Durch die Neuregelung des Beschäftigungsumfanges wird die Pflicht der Kommunen zur Beschäftigung von Gleichstellungsbeauftragten rechtlich ausgeweitet; dies löst nach der Landesverfassung das so genannte Konnexitätsprinzip aus, nachdem das Land den Kommunen im Falle der Übertragung zusätzlicher Aufgaben die Mehraufwendungen zu erstatten hat.“, erläutert Dr. Sönke E. Schulz. Die Vielzahl neuer Standards – von erweiterten Berichtspflichten (Minderheiten und Klimaschutz) über die Vorgaben zum Beteiligungsmanagement und zur geschlechterparitätischen Besetzung von Gremien bis hin zur Festlegung der Arbeitszeit von Gleichstellungsbeauftragten – führt in Summe zu einer Entwertung des verfassungsrechtliches Anspruchs auf kommunale Selbstverwaltung. Einzelne Kommunen erwägen daher, mit Unterstützung ihrer Landesverbände vor dem Landesverfassungsgericht gegen die Neuregelung vorzugehen bzw. einen Mehrbelastungsausgleich geltend zu machen.
Aussender: Carina Leonhardt, Kreis Ostholstein
Redaktion: Torben Gösch