KIEL. Heute (1.6.) tritt eine Änderung der Landesverordnung über die Vergütung für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger in Kraft. Sozialministerin Kristin Alheit hatte die Änderungsverordnung am Vortag dem Landes-Kabinett vorgelegt…
Ministerin Alheit betont: „Mit der Änderung schaffen wir die Voraussetzung, dass freiberufliche Hebammen bei geburtshilflichen Leistungen statt des bisher geltenden zweifachen Satzes bis zum 2,3fachen Satz gegenüber Selbstzahlerinnen abrechnen dürfen. Dies ist vor dem Hintergrund der gestiegenen Haftpflichtprämien ein notwendiger Beitrag zur Stärkung der Hebammen in Schleswig-Holstein. Mit der Verordnung setzen wir konsequent unser Engagement für den Hebammenberuf fort. Sie leisten wertvolle Arbeit, die auch entsprechend honoriert werden muss. Dafür setze ich mich ein „. Ministerin Alheit hatte zur Stärkung des Hebammenberufes bereits 2014 eine Bundesratsinitiative eingebracht, die eine deutliche Ländermehrheit erhielt.
Die Vergütung für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger gegenüber Selbstzahlerinnen – privat Versicherte, größtenteils in der Regel Beamtinnen – wird auf Landesebene in einer Landesverordnung geregelt, die vom Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erlassen wurde. Die jetzige Änderung betrifft die nach Maßgabe der im Vertrag nach dem Sozialgesetzbuch V (§ 134a) bundesweit festgelegten Gebührenabrechnung. Ein besonderes Augenmerk muss bei Fragen der Vergütung der Hebammenleistungen auf die steigenden Haftpflichtbeiträge gelegt werden. In dem derzeit bundesweit geltenden Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe ist der Haftpflichtanteil für Privatversicherte und Selbstzahlerinnen nicht enthalten. Dies soll die jetzige Änderung der Landesverordnung ausgleichen. Schleswig-Holstein ist das erste Bundesland, das die Landesverordnung entsprechend anpasst.
Aussender: Christian Kohl, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein
Redaktion: TG