Eutin. Der Fachdienst Sicherheit und Ordnung des Kreises Ostholstein weist aus Anlass der bevorstehenden Ostertage auf die besonderen Öffnungszeiten im Rahmen der Bäderverordnung hin. So dürfen Verkaufsstellen am Karfreitag nicht geöffnet sein, Ostersonntag hingegen ist eine Öffnung in der Zeit von 14 bis 18.30 Uhr zulässig…
Am 1.Mai ist der Verkauf nur erlaubt, wenn der Ladeninhaber den Verkauf unter Freistellung aller Arbeitnehmer persönlich durchführt.
Mit der Bäderverordnung vom Mai 2013 hat das Wirtschaftsministerium eine für die Jahre von 2013 bis 2018 befristete Regelung zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen erlassen. Danach dürfen Verkaufsstellen vom 17. Dezember bis 8. Januar sowie 15. März bis 31. Oktober für maximal sechs Stunden in der Zeit von 11 bis 19 Uhr für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere des touristischen Bedarfs in bestimmten Bädern, Kur- und Erholungsorten, geöffnet haben. Die Verkaufszeiten wurden von den Kommunen örtlich individuell festgesetzt. Diese Regelung gilt auch für das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen. Ausnahmen hiervon gibt es nur für den Karfreitag, Ostersonntag und ersten Weihnachtstag. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, so der Fachdienst Sicherheit und Ordnung.
Die Regelungen der Bäderverordnung und des Ladenöffnungszeitengesetzes finden sich auch auf der Internetseite des Kreises unter www.kreis-oh.de auf den Seiten des Fachdienstes Sicherheit und Ordnung.
Aussender: Anja Sierks-Pfaff, Kreis Ostholstein
Redaktion: TG