Die in verschiedenen Medien verbreitete Meldung, dass die Kindergeldzahlung eingestellt wird, wenn die Steuer-Identifikationsnummern nicht bis zum 1. Januar 2016 vorliegen, ist unzutreffend. Ab dem 1. Januar 2016 ist die Identifikation der Berechtigten und der Kinder durch die jeweils vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld.
Die Familienkassen werden es aber nicht beanstanden, wenn die Angaben im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Insofern besteht kein Anlass sofort tätig zu werden. Es ist ausreichend, wenn die Berechtigten die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 einreichen.
Für die Identifizierung der Berechtigten und der Kinder ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Berechtigten ihre und die Steuer-Identifikationsnummern ihrer Kinder ihrer Familienkasse mitteilen, sofern diese den Familienkassen noch nicht vorliegen. Es empfiehlt sich, im nächsten Jahr jeden Kontakt mit der Familienkasse zur Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummern zu nutzen.
Bei Neuanträgen sind die Steuer-Identifikationsnummern auf jeden Fall sofort auf dem Antragsformular anzugeben.
Weitere Fragen zur Einführung der Steuer-Identifikationsnummer beim Kindergeld werden vom
Bundeszentralamt für Steuern, dem die Fachaufsicht über sämtliche Familienkassen in Deutschland obliegt, unter http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Kindergeldberechtigte/FAQ/KG_Berechtigte_FAQ_IDNr_node.html bzw. www.bzst.de – „Steuern National“ – „Kindergeld Fachaufsicht“ – Kindergeldberechtigte“ – „Fragen & Antworten“ beantwortet.
Aussender: Christina Häußler, Bundeszentralamt für Steuern
Redaktion: TG