Hamburg – „Das ist ein Schlag ins Gesicht der Verbraucher. Die Lobbyarbeit der Banken und Sparkassen nimmt wieder einmal massiv Einfluss auf die Politik“ kritisiert der Hamburger Anwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. Das Widerrufrecht von Kreditverträgen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, die zwischen dem 1. November 2002 und dem 30. Juni 2010 geschlossen worden sind, soll zum 21. Juni 2016 erlöschen.
Bisher stand den Verbrauchern bei Immobiliendarlehen ein unbefristetes Widerrufsrecht zu. Laut Stiftung Warentest sind Verbraucherkredite von rund 1,6 Billionen Euro betroffen. „Der Widerruf eines solchen Kreditvertrages macht zwar etwas Arbeit“ meint der Hamburger Anwalt Peter Hahn. „Es lässt sich dadurch aber viel Geld sparen. Einige Mandanten von uns haben bei außergerichtlichen Vergleichen 150.000 Euro und mehr gespart. Jetzt geraten die Verbraucher leider unter Zeitdruck“ so Hahn.
Noch gilt folgendes: Wenn die Widerrufsbelehrung inhaltlich und/oder gestalterisch nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht oder wenn sie unterlassen wurde, steht dem Verbraucher seit ein „ewiges“ Widerrufsrecht zu. Und das gilt für alle Darlehensverträge, die nach dem 1. November 2002 abgeschlossen worden sind. Ein erfolgreicher Widerruf könne laut Anwalt Hahn einen erheblichen Zinsvorteil bringen und die Vorfälligkeitsentschädigung könne entfallen. „Der Verbraucher kann bei Abschluss eines neuen Darlehensvertrages von den aktuellen niedrigen Zinsen profitieren“ sagt Hahn.
HAHN Rechtsanwälte bietet betroffenen Verbrauchern eine erste kostenfreie Überprüfung von Immobiliendarlehensverträgen auf Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung an. Insgesamt hat die Kanzlei schon mehr als 1.000 Kreditverträge überprüft. Bei mehr als 70 Prozent aller Fälle wurde eine Fehlerhaftigkeit der Belehrung festgestellt und dem Verbraucher zum Widerruf des Darlehensvertrages geraten. Betroffene Verbraucher können ihre Anfrage über die Homepage der Kanzlei per E-Mail stellen – möglichst mit Darlehensvertrag und Widerrufsbelehrung.
Aussender: RA Peter Hahn, Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
Redaktion: TG