Gewerbsmäßige Sterbehilfe nicht mit Mitteln des Strafrechts sondern im Gewerberecht untersagen

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) teilt grundsätzlich die Sorge, dass Menschen in einer ausweglosen Lage möglicherweise kommerziellen Interessen unumkehrbar unterliegen können. Bezweifelt wird allerdings, ob derzeit ein Strafbedürfnis einer gewerbsmäßigen Sterbehilfe angenommen werden kann und ob v.a. die strafrechtliche Sanktion das erforderliche Mittel zur Normierung der gewerblichen Förderung der (straflosen, freiwilligen und selbstbestimmten) Selbsttötung ist.

Denn bislang fehlt es schon an gesicherten Erkenntnissen, inwieweit die gewerbsmäßige Förderung tatsächlich die Suizidrate beeinflussen kann bzw. überhaupt zu vermehrten Suiziden führt. Belastbares, aussagefähiges Datenmaterial steht nicht zur Verfügung.

Um der Gefahr eines Missbrauchs reiner Kommerzialisierung und nicht kontrollierter Tätigkeit (frühzeitig) entgegenzutreten, befürwortet der DAV vielmehr eine gewerberechtliche Regulierung außerhalb des Strafrechts mit entsprechend strengen Anforderungen mit Blick auf Zulassung und Überprüfung. Damit würde v.a. auch dem verfassungsrechtlich zu beachtendem Selbstbestimmungsrecht (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 Abs. 2 S. 1 GG) des Betroffenen Rechnung getragen.

Aussender: Deutscher Anwaltverein, RA Swen Walentowski
Redaktion: TG / Hallo-Holstein