Berlin (DAV). Am vergangenen Freitag hat das BMJV einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten, also die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung, veröffentlicht. Damit soll das anlasslose Speichern der Verbindungsdaten von sämtlichen Bürgerinnen und Bürgern in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht werden.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnt dieses Vorhaben strikt ab. Eine Vorratsdatenspeicherung ist weder erforderlich noch angemessen. Es bestehen höchste Zweifel, ob die sicherheitspolitischen Ziele überhaupt erreicht werden können. Der Schutz der Berufsgeheimnisträger ist unzureichend. Auch laufen Journalisten nach diesem Entwurf Gefahr, sich der Datenhehlerei strafbar zu machen.
„Terrorakte oder Verbrechen werden durch das anlasslose Speichern der Verbindungsdaten von unbescholtenen Bürgerinnen und Bürgern nicht verhindert“, so Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, Vizepräsident des DAV. Schon das Bundesverfassungsgericht habe mit seiner Entscheidung vom 2. März 2010 klargestellt, dass die vorsorgliche anlasslose Speicherung die Ausnahme bleiben müsse. Es handle sich insoweit um einen besonders schweren Eingriff in die Rechte der Betroffenen. Auch der Europäische Gerichtshof habe am 8. April 2014 klargestellt, dass die Einschränkung des Schutzes von personenbezogenen Daten sich auf das absolut Notwendige beschränken müsse.
Nach Ansicht des DAV ist es äußerst zweifelhaft, ob mit diesen Plänen die sicherheitspolitischen Ziele überhaupt erreicht werden können. „Dass mit einer Vorratsdatenspeicherung Gefahren nicht abgewehrt werden können, zeigen die Pariser Attentate“, so Schellenberg weiter. Auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages habe festgestellt, dass die Vorratsdatenspeicherung auf die Aufklärungsquote in den EU-Mitgliedsstaaten „praktisch“ keine Auswirkungen habe. Auch die kriminologische Abteilung des Max-Planck-Institutes für ausländisches und internationales Strafrecht von Juli 2011 kommt zu dem Schluss, dass Vorratsdatenspeicherung der Telekommunikation nur in einer sehr kleinen Zahl von Verfahren notwendig ist. Daher stellt sich die Frage: Warum dann der Angriff auf die Privatsphäre von Bürgerinnen und Bürgern.
„Es ist unerträglich, dass in der Bevölkerung ein Gefühl des ständigen Überwachtwerdens hervorgerufen wird“, so Schellenberg weiter. Dabei verkenne der Gesetzgeber, dass gerade die Skandale der Datenüberwachung in der jüngsten Zeit die Akzeptanz weiterer Überwachungsmaßnahmen bei der Bevölkerung auf null habe schwinden lassen. Überwachung müsse die absolute Ausnahme sein.
Unzureichender Schutz der Berufsgeheimnisträger
Auch Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte und Ärzte werden nur unzureichend geschützt. Ein effektiver Schutz eines engen Kreises von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Berufsgeheimnisträgern müsse bereits bei der Datenerhebungsebene – übrigens wie bei anderen Überwachungsmaßnahmen auch – erfolgen. Laut den Plänen sollen die Daten nicht ohne weiteres „abgerufen werden dürfen“. Richtig wäre hier, dass diese zunächst gar nicht erhoben werden würden. Nur dann würden sie im Einklang mit dem Schutz von Berufsgeheimnisträgern in anderen Vorschriften stehen. „Dabei handelt es sich nicht um ein Privileg der Anwälte und anderer Vertrauensberufe, sondern um ein Privileg der Mandanten, die sich vertrauensvoll an Anwältinnen und Anwälte oder Ärzte wenden können müssen, so der DAV-Vizepräsident weiter. Auch habe der EuGH den besonderen Schutz von Berufsgeheimnisträgern in seiner Entscheidung festgestellt. Ein Widerspruch bestände auch darin, dass die Daten aber bei den Mandanten abgerufen werden könnten.
Datenhehlerei – Gefahr für den Journalismus
An verborgener Stelle des Gesetzentwurfes (§ 202d StGB-E) wird geregelt, dass staatliche Stellen die Früchte illegaler Datenerhebung sichern dürfen. Hier wird also die Verwendung sogenannter Steuer-DVDs legalisiert. „Angesichts des bekanntgewordenen Verdachts systemischer Ausspähung von Bürgern, Unternehmen und Amtsträger durch (ausländische) staatliche Stellen, wäre dies ein fatales Signal“, so Schellenberg dazu. Auf der einen Seite sollen also die Daten geschützt werden, auf der anderen Seite soll die Verwendung verboten gewonnener Daten erlaubt werden; ein Widerspruch.
Dieser Straftatbestand der „Datenhehlerei“ kann auch Pressevertreter in ihrer alltäglichen Arbeit treffen. Sollten Journalisten Daten aus Behörden, Wirtschaftsunternehmen oder von anderen Personen bekommen und einsehen, würden sie sich grundsätzlich strafbar machen. Auch hierin sieht der Gesetzgeber einen Widerspruch, so sagt er in seiner Begründung, dass nur „die journalistischen Tätigkeiten in Vorbereitung einer konkreten Veröffentlichung“ von der Strafbarkeit ausgenommen werden sollen. Dies dürfte mit den im Medienbetrieb üblichen Arbeitsweisen nicht in Einklang zu bringen sein. Ein Journalist, der Daten zugspielt bekommt, kann naturgemäß erst nach der Sichtung des Datenbestandes beurteilen, ob daraus eine Veröffentlichung werden kann bzw. soll. „Strafbar hätte sich der Pressevertreter dann schon gemacht: Eine Klarstellung ist unbedingt erforderlich, um die Arbeit kritischer Medien zu schützen“, so Schellenberg weiter.
Der DAV kritisiert weiter, dass die Bundesregierung Verbände und Organisationen in diesem Stadium des gesetzgeberischen Verfahrens nicht einbeziehen will. Es wurde nicht – wie üblich – um die Abgabe von Stellungnahmen gebeten, obgleich es sich um ein Vorhaben in einem äußerst sensiblen Bereich handelt.
Aussender: Deutscher Anwaltverein, RA Swen Walentowski
Redaktion: TG / Hallo-Holstein