Der Deutsche Bundestag hat heute (Donnerstag) den Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in zweiter/dritter Lesung verabschiedet. Mit diesem Gesetzentwurf werden die Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes enger miteinander verzahnt und weiterentwickelt. Pflegende Angehörige werden dadurch spürbar entlastet.
„Viele Menschen in Deutschland möchten ihre Angehörigen pflegen, leiden jedoch unter der Doppelbelastung von Pflege und Beruf. Wir bieten nun den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mehr Unterstützung, um diese besondere Situation zu meistern, ohne dabei ihren Beruf aufgeben zu müssen“, sagte Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Manuela Schwesig.
Die Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes als Lohnersatzleistung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung sowie der Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen und der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, schaffen dabei Sicherheit und Verlässlichkeit.
„Wir wollen den Familien, insbesondere für sehr belastende Situationen, den Rücken stärken“, so Schwesig weiter. Daher wird auch künftig eine Freistellung möglich sein, wenn ein pflegebedürftiges minderjähriges Kind außerhäuslich betreut werden soll. Eine Begleitung in der letzten Lebensphase findet ebenfalls Berücksichtigung. Die Gesamtdauer der Freistellungsmöglichkeiten, die auch kombiniert werden können, beträgt insgesamt 24 Monate. Darüber hinaus wird der Kreis der pflegebedürftigen nahen Angehörigen zeitgemäß erweitert. Künftig werden auch Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwäger sowie lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften einbezogen. Diese Neuregelungen sollen zu Beginn 2015 in Kraft treten.
In Deutschland werden derzeit 1,85 Millionen Menschen zu Hause gepflegt – zwei Drittel davon ausschließlich durch Angehörige. Eine Umfrage im Auftrag des Bundesfamilienministeriums hat ergeben, dass sich bei 79 Prozent der pflegenden Angehörigen Beruf und Pflege nur schlecht miteinander vereinbaren lassen.
Die sechs Aspekte des Gesetzentwurfs…
10-tägige Auszeit im Akutfall mit Lohnersatzleistung
Beschäftigte, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer neuen Pflegesituation benötigen, können im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben. Neu ist, dass dies mit einem Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld, verbunden wird – eine Lohnersatzleistung, die den Verdienstausfall in dieser Zeit zu einem Großteil auffängt.
Sechs Monate Pflegezeit mit zinslosem Darlehen und Rechtsanspruch
Beschäftigte haben auch künftig einen Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten. Dieser Anspruch wird künftig durch einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen ergänzt. Dieses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts können die Beschäftigten direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf entsprechenden Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen – bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich – in Anspruch genommen werden.
Familienpflegezeit als Rechtsanspruch mit zinslosem Darlehen
Neu im Gesetzentwurf ist die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit. Beschäftigte sind künftig für die Dauer von bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Zusätzlich erhalten sie einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Der Begriff der nahen Angehörigen wird erweitert
Bisher waren es Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder. Hinzu kommen nun auch Stiefeltern, Schwäger/innen, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften.
Betreuung pflegebedürftiger Kinder
Auch können Beschäftigte (Eltern) für ein pflegebedürftiges Kind, das nicht zu Hause sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut wird, wahlweise und flexibel, wie bei der Pflegezeit, eine maximal 6-monatige vollständige oder teilweise Freistellung oder wie bei der Familienpflegezeit eine maximal 24-monatige teilweise Freistellung in Anspruch nehmen.
Begleitung in der letzten Lebensphase
In der letzten Lebensphase – zum Beispiel wenn ein Angehöriger im Hospiz ist – besteht für maximal 3 Monate ebenfalls die Möglichkeit, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren, um den nahen Angehörigen zu begleiten.
Weitere Informationen finden Sie unter www.bmfsfj.de.
Aussender: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Redaktion: Torben Gösch