Die Bundesregierung hat am 03. September 2014 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Aufsicht über die Versicherungen gestärkt und dem Aufbau von Risiken im Bereich der Versicherungsunternehmen frühzeitig entgegengewirkt werden soll.
Mit dem Gesetz wird die europäische Richtlinie betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit, die sog. Solvabilität II-Richtlinie, national umgesetzt. Dieses Gesetz und das jüngst verabschiedete Lebensversicherungsreformgesetz werden dazu beitragen, dass die Ansprüche der Versicherten auf ihre vertraglichen Leistungen sicherer werden. Dies ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung.
Kern der Neuregelung sind umfassendere, risikoorientierte Eigenmittelvorschriften für die Versicherungsunternehmen. Bislang orientierten sich die Eigenkapitalanforderungen im Wesentlichen am Geschäftsvolumen des Unternehmens. Andere mögliche Risiken, die die Solvabilität der Versicherungsunternehmen bedrohen können, wurden dabei nicht ausreichend berücksichtigt. Dazu gehören etwa Markt- und Kreditrisiken oder auch operationelle Risiken.
Künftig werden die Versicherer daher dazu verpflichtet, Kapital bereitzuhalten, um auch diese Risiken absichern zu können. Zudem werden neue Bewertungsvorschriften für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eingeführt, die künftig mit Marktwerten anzusetzen sind. Damit soll das Risiko der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens verringert werden.
Darüber hinaus müssen die Versicherungsunternehmen höhere Anforderungen an die Unternehmensorganisation, insbesondere an das Risikomanagement, und zusätzliche Veröffentlichungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit erfüllen. Gleichzeitig wird das Aufsichtsrecht im europäischen Binnenmarkt harmonisiert und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden gestärkt. Versicherungsunternehmen, die zu einer Versicherungsgruppe gehören, unterliegen einer zusätzlichen Aufsicht, bei der die Finanzlage der gesamten Gruppe analysiert wird.
Versicherungsgruppen, die grenzüberschreitend tätig sind, können so effizienter überwacht werden. Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Januar 2016 gelten. Die Richtlinie muss bis zum 31. März 2015 in nationales Recht umgesetzt sein.
Aussender: Bundesfinanzministerium
Redaktion: Torben Gösch