Ab morgen gelten neue Regeln für Verträge von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Diese ergeben sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie, das morgen in Kraft tritt. Das Gesetz enthält zahlreiche Verbesserungen:
Nicht nur bei Fernabsatzverträgen, sondern auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss der Unternehmer den Verbraucher ab heute im Vorfeld des Vertrags in klarer und verständlicher Weise informieren u. a. über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, den Gesamtpreis, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingen und ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht.
Auch bei Verträgen im stationären Handel hat der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss über einige grundlegende Punkte zu informieren, sofern sich diese Informationen nicht ohnehin aus den Umständen ergeben.
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (beispielsweise beim Einkauf im Onlineshop) sind Voreinstellungen für kostenpflichtige Zusatzleistungen künftig nicht mehr zulässig; der Verbraucher muss diese Zusatzleistungen nur dann bezahlen, wenn er sie selbst aktiv ausgewählt hat.
Zusatzkosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels, wie beispielsweise die Zahlung mit Kreditkarte, können nur noch erhoben werden, wenn sie dem Unternehmer tatsächlich entstehen und wenn dem Verbraucher außerdem alternativ eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten wird.
Auch überteuerte Service-Hotlines sind nicht mehr erlaubt. Für einen Anruf bei einer Kundenhotline, an die sich Verbraucherinnen und Verbraucher wegen Fragen oder Erklärungen zu einem bereits bestehenden Vertrag wenden, darf kein über den Grundtarif für die Telefonverbindung an sich hinausgehendes Entgelt mehr verlangt werden.
Hierzu erklärt der Bundesverbraucherschutzminister Heiko Maas: „Es ist ein Erfolg, dass wir nun in der EU ein einheitliches hohes Schutzniveau für Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Ich halte die Regelungen für ausgewogen: Verbraucher müssen in Zukunft vor Vertragsschluss besser informiert werden. Zugleich werden bestimmte Tricks unterbunden, mit denen manche Anbieter bislang Geld machen konnten. Es ist gut, dass überteuerte Service-Hotlines und voreingestellte, teure Zusatzleistungen in Zukunft unzulässig sind.“
Weiterhin müssen Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft beachten, dass bei der Rücksendung von Waren der Händler nun nicht mehr verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Allerdings dürften viele Händler auch in Zukunft die Kosten freiwillig übernehmen.
Zum Hintergrund:
Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (kurz: Verbraucherrechterichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten, die für die Umsetzung notwendigen Rechtsvorschriften, bis zum 13. Dezember 2013 zu erlassen. Ab dem 13. Juni 2014 müssen die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen anwenden. Deutschland ist diesen Pflichten mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I, 3642) nachgekommen.
Weitere Einzelheiten auf: http://www.bmjv.de/DE/Themen/Verbraucherschutz/Verbrauchervertragsrecht/verbrauchervertragsrecht_node.html
Aussender: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Hallo-Holstein.Redaktion: Torben Gösch