Berlin (DAV). Der Gesetzgeber hat einen Referentenentwurf für eine Mietrechtsreform vorgelegt. Nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) steht zwar das Konzept, birgt aber Nachholbedarf. Ziel ist es, den Mietpreisanstieg auf angespannten Wohnungsmärkten zu dämpfen, die sogenannten Mietpreisbremse, und das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung einzuführen. Nach einer Stellungnahme des DAV besteht erheblicher Nachbesserungsbedarf. Einige Regelungen bergen teilweise Probleme in sich, die zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten führen und die Erreichung des gesetzgeberischen Ziels erschweren können. Auch beim Bestellerprinzip hinsichtlich der Zahlung des Maklerhonorars sieht der DAV die Gefahr, dass das gewünschte Ziel verfehlt wird und schlägt vor, die Kosten zu teilen.
„Wer eine Mietpreisbremse einführen will, muss die gesetzlichen Vorgaben genauer definieren und bei dem Bestellerprinzip der Maklerprovision eine praxistaugliche Regelung finden“, fasst der Vorsitzende des Mietrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins, Rechtsanwalt Michael Drasdo, zusammen. So seien die Landesregierungen ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Eine effiziente gerichtliche Überprüfung dieser Festlegung sei aber nicht vorgesehen. Der DAV schlage daher für Mieter und Vermieter eine einheitliche gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit vor. Dabei soll die Gültigkeit der Verordnung nicht nur inzident geprüft werden, sondern die Verordnung selbst unmittelbarer überprüft werden.
„Vor allem ist unklar, wie die ortsübliche Vergleichsmiete sicher erstellt werden soll“, erläutert Rechtsanwältin Henrike Butenberg, Mitglied im Mietrechtsausschuss des DAV. Die derzeitigen Mietspiegel würden von den Gemeinden bislang mit völlig unterschiedlichen Kriterien erstellt. Außerdem gäbe es ausgewiesene Gebiete ohne irgendeinen Mietspiegel oder jedenfalls ohne qualifizierten Mietspiegel. Wenn die ortsübliche Miete anhand des dortigen qualifizierten Mietspiegels ermittelt werden soll, bedürfe es weiter einer einheitlichen Verordnung, wie ein qualifizierter Mietspiegel zu erstellen ist. Erst dann könnten die Mieten tatsächlich verglichen werden.
Ferner weist der DAV darauf hin, dass zur Vermeidung unnötiger Verfahren wegen der vorliegenden unbestimmten Rechtsbegriffe „umfassende Modernisierung“ und der „neu erstellten Wohnung“ Mindestvoraussetzungen definiert werden müssen. Neubauten und umfassend „modernisierte“ Wohnungen sollen nach dem Referentenentwurf von der Mietpreisbremse ausgenommen sein. Dies zeigt schon, dass hier ein Konfliktpotenzial besteht.
Ferner plant der Gesetzgeber, das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermarktung einzuführen. Nach den Plänen muss künftig derjenige den Makler bezahlen, der ihn schriftlich beauftragt hat – auch nur, wenn es zum Abschluss eines Mietvertrages kommt und der Makler Angebote ausweist, die ihm vor Auftragseingang noch nicht bekannt waren. Demnach dürfte ein Makler z. B. keine Courtage mehr erheben, wenn er die Immobilien im Internet einstellt. Dies zeigt, dass bei den vorgeschlagenen Regelungen zu viele Schlupflöcher vorhanden sind, die Belastung wieder einseitig Einem aufzubürden. Dies birgt aber die Gefahr in sich, nicht das vom Gesetzgeber erwünschte Ziel erreichen zu können. Zur Vermeidung zahlreicher weiterer Rechtsstreitigkeiten schlägt der DAV vor, dass sich Vermieter und Mieter die Maklerkosten teilen.
Aussender: Deutscher Anwaltverein
Ansprechpartner: RA Swen Walentowski