Effektives Konzerninsolvenzrecht sichert wirtschaftliche Werte und Arbeitsplätze

Der Gesetzentwurf zum Konzerninsolvenzrecht nimmt die Verbundenheit konzernangehöriger Gesellschaften besser in den Blick. Künftig können sämtliche einen Konzern betreffende Verfahren an einem Insolvenzgericht anhängig gemacht werden. Durch das einheitliche Verfahren werden die wirtschaftliche Einheit des Konzerns und der darin angelegte Mehrwert gewahrt. Statt wie bisher die verbundenen Teile einzeln zu liquidieren, soll nun die wirtschaftliche Einheit des Konzerns erhalten, der darin angelegte Mehrwert und bestehende Arbeitsplätze bestmöglich geschützt werden.

 

Mit dem Gesetzentwurf zur Konzerninsolvenz geht die Bundesregierung den mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) erfolgreich eingeschlagenen Weg zur Gesamtreform des Insolvenzrechts konsequent weiter. Unter dem ESUG lassen sich bereits heute Unternehmenssanierungen besser planen und umsetzen, bestehen wirksame Anreize zur frühzeitigen Einleitung erfolgversprechender Sanierungsmaßnahmen und lassen sich Sanierungstechniken einsetzen, die früher noch an rechtlichen Hindernissen scheiterten. Das bestehende Insolvenzrecht wird allerdings der Verbundenheit konzernangehöriger Gesellschaften nicht hinreichend gerecht, da es immer nur die einzelnen Konzerngesellschaften im Blick hat. Der Entwurf läutet nunmehr die dritte und letzte Stufe des dreistufigen Reformprogramms im Insolvenzrecht ein und rundet das mit dem ESUG bereits erfolgreich umgesetzte Vorhaben zur Verbesserung der Sanierungsmöglichkeiten ab.

 

Zum Hintergrund:

Konzerne sind aus dem heutigen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Nicht nur große, börsennotierte Unternehmen, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen organisieren sich zunehmend als Konzern. Nach Erhebungen der Monopolkommission entfallen in Deutschland rund 70% des Umsatzes und mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer auf konzernförmig organisierte Unternehmen. Wenn diese in die Insolvenz geraten, steht also viel auf dem Spiel. Deshalb ist es notwendig, dass das Insolvenzrecht auf die Besonderheiten konzernverbundener Unternehmen eingeht.

Der heute beschlossene Entwurf soll sicherstellen, dass sich Konzerninsolvenzen künftig effizienter bewältigen lassen, als dies bislang möglich ist. Ziel ist eine bessere Abstimmung der Insolvenzverfahren, die im Falle einer wirtschaftlichen Notlage von Unternehmen eröffnet werden, die demselben Konzern angehören. Bislang droht die wirtschaftliche Einheit des Konzerns mit der Eröffnung von jeweils separaten Insolvenzverfahren über die konzernangehörigen Unternehmen auseinandergerissen zu werden. Werte und Arbeitsplätze, die im Konzernganzen angelegt sind, drohen dann auch trotz bestehender Sanierungschancen verloren zu gehen.

Der Entwurf sieht eine Reihe von Instrumentarien vor, auf deren Grundlage sich die Einzelverfahren besser aufeinander abstimmen lassen. Er verfolgt dabei zwei aufeinander aufbauende Ansätze:

Zum einen knüpft er an die gegenwärtige Praxis an und schafft die bislang noch nicht oder nur unzulänglich vorhandenen Rechtsgrundlagen, die für eine koordinierte Insolvenzabwicklung im Konzernkontext benötigt werden. Hierzu gehören Verweisungs- und Gerichtsstandregelungen, die es ermöglichen, dass sämtliche Verfahren an einem Insolvenzgericht anhängig gemacht werden können. Für die Fälle, in denen Verfahren an mehreren Gerichten geführt werden oder in denen mehrere Verwalter bestellt worden sind, schafft der Entwurf Rechtsgrundlagen für die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern und den Gerichten.

Zum anderen geht der Entwurf mit der Schaffung eines Koordinationsverfahrens neue Wege. Das Koordinationsverfahren soll die Abstimmung der Einzelverfahren verbessern, ohne deren Selbständigkeit in Frage zu stellen. In seinem Rahmen soll eine Person als Koordinationsverwalter mit der Koordination der Einzelverfahren betraut werden. Seine Aufgabe besteht darin, Vorschläge für die abgestimmte Insolvenzverwaltung auszuarbeiten.

Der Entwurf fügt sich in das derzeit auf europäischer Ebene verhandelte Vorhaben zur Schaffung eines europäischen Konzerninsolvenzrechts ein. Er verfolgt dabei denselben Grundansatz wie der Vorschlag der Europäischen Kommission für konzernspezifische Regelungen in der Europäischen Insolvenzverordnung. Bei der Konzipierung besonderer Koordinationsmechanismen setzt der Entwurf mit seinem Vorschlag zur Einführung eines Koordinationsverfahrens – auch für die Verhandlungen über die europäischen Vorschläge – eigene Akzente.

Bundesministerium der Justiz