Bundesrat billigt Gesetz zur Stärkung der Betreuungsbehörde

Zur abschließenden Beratung des Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde im Bundesrat erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Angesichts der steigenden Zahl von hilfs¬bedürftigen Menschen muss gewährleistet sein, dass ein rechtlicher Betreuer nur dann bestellt wird, wenn dies auch erforderlich ist. Jede Betreuung greift in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen ein. Das Gesetz zielt auf eine Beschränkung der Betreuungen auf das wirklich Erforderliche.

Eine rechtliche Betreuung ist nicht erforderlich, wenn andere Hilfen und Assistenzen zur Unterstützung des hilfebedürftigen Betroffenen ausreichen oder eine Vorsorgevollmacht erteilt werden kann.

 

Im Mittelpunkt der Neuregelungen steht die Betreuungsbehörde, die mit ihrem Fachwissen über soziale Hilfen auch andere Wege zur Unterstützung behinderter und kranker Menschen aufzeigen oder im Falle einer dennoch notwendigen rechtlichen Betreuung ehrenamtliche Betreuer vorschlagen kann. Ihr kommt damit an der Schnittstelle zu sozialen Hilfen und Assistenzen eine wichtige Filterfunktion zu. Durch die verpflichtende Anhörung der Betreuungsbehörde im Betreuungsverfahren sollen andere Hilfen und Assistenzen, die eine Betreuung vermeiden können, besser genutzt werden können. Die Betreuungsbehörde hat künftig einen qualifizierten Bericht für das Gericht zu erstellen.

Das ausgewogene Gesetz ist ein weiterer wichtiger Schritt zur stärkeren Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts. Zugleich begegnen die Neuregelungen dem Anstieg der Betreuungskosten.

Dass der Bundesrat keine Einwendungen gegen das Gesetz erhoben hat, ist ein gutes Signal für die Betroffenen. Die Verbesserungen im Betreuungsrecht können damit wie vorgesehen zum 1. Juli 2014 in Kraft treten.

Zum Hintergrund:

Auch nach Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes im Juli 2005 sind die Betreuungszahlen weiter gestiegen. Lag die Zahl der Betreuungen 2004 noch bei etwa 1,15 Millionen, beträgt sie mittlerweile etwa 1,3 Millionen. Es ist vor diesem Hintergrund ein wichtiges Anliegen, dass gerade auch unter Berücksichtigung der VN-Behindertenrechtskonvention das Selbstbestimmungsrecht kranker und behinderter Menschen stärkere Beachtung findet. Das Gesetz greift dieses Anliegen auf. Es orientiert sich dabei eng an den Empfehlungen der interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht, die sich unter Vorsitz des Bundesministeriums der Justiz in den Jahren 2009 bis 2011 mit möglichen Verbesserungen im Betreuungsrecht befasst und ihren Abschlussbericht am 20. Oktober 2011 vorgelegt hat.

Durch Änderungen im Verfahrensrecht (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG) und im Betreuungsbehördengesetz sollen die Funktionen der Betreuungsbehörde sowohl im Vorfeld als auch im gerichtlichen Verfahren gestärkt werden, um die Bestellung eines rechtlichen Betreuers – soweit möglich – zu vermeiden und damit die Selbstbestimmung zu stärken. Damit sollen auch die mit der Bestellung eines Betreuers verbundenen Ausgaben im Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie – bei deren Mittellosigkeit – der Justizkasse gesenkt werden. Im Einzelnen sind nunmehr gesetzlich verankert:

• die verpflichtende Anhörung der Betreuungsbehörde vor Bestellung eines Betreuers oder vor Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zur Feststellung des Sachverhalts im betreuungsgerichtlichen Verfahren,

• qualifizierte Kriterien für den Bericht der Betreuungsbehörde,

• die entsprechende Konkretisierung der Aufgaben der Betreuungsbehörde im Betreuungsbehördengesetz und

• ihre Wahrnehmung durch qualifizierte Fachkräfte.

Das Gesetz ist ein erster Schritt zu einer weiterzuführenden Diskussion über notwendige Veränderungen im Betreuungsrecht, die durch eine umfassende Evaluation begleitet werden soll. Der Erfolg wird wesentlich davon abhängen, dass die kommunalen Betreuungsbehörden zukünftig bundesweit angemessen ausgestattet werden. Mit dem Datum des Inkrafttretens ist gewährleistet, dass den Kommunen ausreichend Zeit dafür zur Verfügung steht. Zudem gibt es ausreichend Raum, um in Vorbereitung einer umfassenden Evaluation des Vorhabens den Ist-Zustand festzustellen.

Bundesministerium der Justiz