Energieeffizienz: Bundeskabinett verlängert Spitzenausgleich für das Produzierende Gewerbe im Rahmen der Ökosteuer

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Ziel ist eine zehnjährige Nachfolgeregelung der Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (sog. Spitzenausgleich) im Rahmen der ökologischen Steuerreform. Neu ist die verbindliche Einführung von Energiemanagementsystemen als Beitrag der Unternehmen zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz.

 

Bundesumweltminister Peter Altmaier: „Die Nachfolgeregelung schafft Planungssicherheit für das Produzierende Gewerbe, dient dem Schutz von Arbeitsplätzen in der deutschen Industrie und ist somit eine gute Lösung für den Standort Deutschland. Insbesondere durch die verbindliche Einführung von Energiemanagementsystemen und deren unabhängige Zertifizierung wird die Energieeffizienz im Produzierenden Gewerbe gesteigert. Das führt langfristig zu einer Stärkung dieses Sektors im internationalen Wettbewerb.“

 

Die Bundesregierung hatte im Herbst 2010 in ihrem Energiekonzept vereinbart, die im Rahmen der ökologischen Steuerreform im Jahr 1999 eingeführten Steuerentlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bei der Strom- und Energiesteuer (in einem Umfang von jährlich 2,3 Mrd. Euro) über den 31. Dezember 2012 hinaus zu verlängern. Nach dem Gesetzentwurf ist die Gewährung der Entlastungen an Beiträge der Betriebe und Unternehmen zur angemessenen und nachhaltigen Verbesserung ihrer Energieeffizienz gekoppelt. Als Gegenleistung für die Gewährung des Spitzenausgleichs müssen die begünstigten Unternehmen nachweisen, dass sie spätestens bis Ende 2015 ein Energiemanagementsystem eingeführt haben. Zusätzlich muss der Nachweis erbracht werden, dass sich die Energieintensität des gesamten produzierenden Gewerbes gegenüber dem Zeitraum 2007-2012 kontinuierlich reduziert hat. Die gesetzlichen Zielwerte für diese Verbesserung der Energieintensität betragen für die Jahre 2013-2015 jeweils 1,3% und für das Jahr 2016 1,35%. Für die Folgejahre bis 2022 sollen die Werte im Rahmen einer Evaluierung im Jahre 2017 auf Grundlage der dann vorliegenden Erfahrungen gesetzlich festgelegt werden.

Die Bundesregierung wird auf Grundlage eines von einem unabhängigen wissenschaftlichen Insti-tut erstellten Monitoring-Berichts feststellen, ob die von den Entlastungen begünstigten Wirt-schaftszweige insgesamt die gesetzlichen Vorgaben zur Reduzierung der Energieintensität er-reicht haben, damit der Spitzenausgleich gewährt werden kann.

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