BKA: Keine Informationsverluste bei Ermittlungsverfahren des Bundeskriminalamtes (BKA)

Wiesbaden (ots) – Überwachungsmaßnahmen bei Ermittlungen gegen Mitglieder und Unterstützer des „Nationalsozialistischen Untergrundes“ (NSU) waren nicht betroffen. In anderen Ermittlungsverfahren sind die Informationen in die Ermittlungsakten aufgenommen worden.

 

Im Februar 2012 teilte die Firma Syborg dem Bundeskriminalamt (BKA) mit, dass in der von ihr entwickelten Software zur Überwachung der Telekommunikation ein Fehler festgestellt wurde. Dieser führte dazu, dass zwischen dem 14.12.2011 und dem 10.02.2012 auf der von BKA und Bundespolizei (BPol) gemeinsam genutzten Telekommunikationsüberwachungsanlage am BKA-Standort in Wiesbaden fälschlicherweise Daten automatisiert gelöscht wurden. Der Fehler sei aufgefallen, als ein Software-Update in anderer Sache aufgespielt worden war. Von der Löschung sind gemäß Analyse der Fa. Syborg Daten betroffen, die bei fehlerfreier Funktion der Software von einem sogenannten Onlinespeicher automatisch in ein Langzeitarchiv hätten ausgelagert werden sollen. Hierbei werden jeweils die ältesten Daten aus dem Onlinespeicher in das Archiv übertragen.

Eine Sicherung der Daten in Form einer Sicherungskopie konnte aufgrund des Software-Fehlers nicht stattfinden: denn anstatt die Daten aus dem Onlinespeicher in ein Langzeitarchiv auszulagern, wurden sie automatisiert gelöscht.

Es ist ausgeschlossen, dass die im Rahmen der Ermittlungen gegen Mitglieder und Unterstützer des „Nationalsozialistischen Untergrundes“ (NSU) durchgeführten Telekommunikationsüberwachungen von Datenlöschungen betroffen sind. Alle Daten aus der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) stehen für das Ermittlungsverfahren uneingeschränkt zur Verfügung. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wurde informiert.

In einzelnen anderen Ermittlungsverfahren ist es zwar zu Datenverlusten, nicht aber zu Informationsverlusten gekommen. In allen Ermittlungsverfahren wurden die verfahrensrelevanten Verbindungen ausgewertet, deren Inhalte sind bereits vor der fehlerhaften Datenlöschung aktenkundig gemacht worden. Für die Ermittlungsverfahren in diesen Fällen stehen die Auswertungsbeamten als Zeugen im Gerichtsverfahren zur Verfügung. Davon wurden die zuständigen Staatsanwaltschaften und der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Kenntnis gesetzt.

Bundeskriminalamt