KIEL. An diesem Freitag (13. April) tritt in Schleswig-Holstein eine neue Kommunalverfassung in Kraft. „Die Reform bringt mehr Entscheidungsfreiheit und eigene Verantwortung für die Kommunalpolitik“, sagte Innenminister Klaus Schlie am Donnerstag (12. April) in Kiel. Die ehrenamtliche Arbeit der Frauen und Männer in den Gemeindevertretungen werde gestärkt. Für die Verwaltungspraxis bringe die Reform wichtige Erleichterungen. Kommunale Grundstrukturen blieben erhalten, weil sie sich bewährt hätten. Für umwälzende Veränderungen, wie etwa eine Gebietsreform gebe es weder Mehrheiten noch einen zwingenden Bedarf. „Die neue Kommunalverfassung stößt auf breite Zustimmung“, sagte der Minister.
Im Mittelpunkt des neuen Kommunalverfassungsrechts steht die Amtsordnung. Amtsangehörige Gemeinden können jetzt aus einem 16-Punkte-Katalog bis zu fünf Selbstverwaltungsaufgaben ganz oder teilweise auf das Amt übertragen. Gleichwohl gilt: Die Gemeindevertretung trifft grundsätzlich alle Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und die Ämter setzen die Beschlüsse administrativ um. Eine schleichende Entwicklung der Ämter zu Gemeindeverbänden wird es nach Aussage von Schlie nicht geben.
Die Möglichkeiten der Zusammenarbeit auf kommunaler Ebene werden erweitert. Amtsinterne Zweckverbände sind ab sofort zulässig. Außerdem wird die kommunale Zusammenarbeit über die Grenzen Schleswig-Holsteins hinaus erleichtert.
Gemeinden ab 4.000 Einwohnern ohne eigene Verwaltung können einen hauptamtlichen Bürgermeister bestellen, der von der Gemeindevertretung gewählt wird. Die bisherigen Regelungen zum Gemeindedezernenten fallen weg.
Das Vorschlagsrecht für die Direktwahl von hauptamtlichen Bürgermeistern steht künftig den Parteien statt den Fraktionen zu. Die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern einer Fraktion können die Fraktionen in ihren Geschäftsordnungen regeln.
Für Landräte und Amtsdirektoren gelten als Qualifikationsanforderungen Eignung, Befähigung und Sachkunde. Die Sitzverteilung wird – wie im Landeswahlrecht – auf kommunaler Ebene von d`Hondt auf das Verfahren nach Sainte-Lague/Schepers umgestellt.
Es bleibt den Gemeinden überlassen, auf welche Weise sie die Einwohner beispielsweise über bedeutende Angelegenheiten informieren und ob sie Einwohnerversammlungen und Einwohnerfragestunden veranstalten. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit in Sitzungen muss in jedem Einzelfall entschieden werden; eine allgemeine Ausschlussregelung ist nicht mehr möglich.
Für Städte über 50.000 Einwohner gibt es den Sonderstatus „Große kreisangehörige Stadt“. Dadurch können Aufgaben und Zuständigkeiten des Kreises vollständig auf die Stadt übertragen werden.
Hinweis für die Redaktionen:
Das neue Kommunalverfassungsrecht erscheint am Donnerstag (12. April) im Gesetz- und Verordnungsblatt. Das Gesetz- und Verordnungsblatt kann kostenpflichtig bezogen werden bei der Firma Schmidt & Klaunig, Ringstraße 19, 24114 Kiel; Tel. (0431) 6 60 64-0; Telefax (0431) 6 60 64-24; E-Mail: info@schmidt-klaunig.de .
Innerhalb der nächsten ein bis zwei Wochen werden die Änderungen auch in die Landesrechtsdatenbank eingearbeitet. Die konsolidierten Fassungen der geänderten Gesetze und Verordnungen können kostenfrei im Internet unter http://www.schleswig-holstein.de (→ Landesrecht) abgerufen werden.
Thomas Giebeler | Innenministerium | Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel