KIEL. Zum Fall „Verwendung von explosiven Stoffen im Unterricht“ an einer Waldorfschule teilt das Bildungsministerium in Kiel heute (11. Januar) mit:

Sowohl für öffentliche Schulen als auch für Privatschulen wie die Waldorfschulen gelten die „Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht“ als Maßstab, die von der Kultusministerkonferenz herausgegeben worden sind. Diese Richtlinien enthalten unter anderem genaue Anweisungen für den Umgang mit „explosionsgefährlichen Stoffen und Mischungen“. Die Richtlinien sind auch veröffentlicht im Bildungsportal Schleswig-Holstein unter www.bildung.schleswig-holstein.de, Unterpunkte „Schulrecht“, „Sicherheit im Unterricht“.

Laut Schulgesetz (§116,117) muss das Bildungsministerium den Betrieb einer Privatschule genehmigen. Dazu gehört auch die Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen für die Lehrkräfte. Eine solche Genehmigung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn „Tatsachen vorliegen, die bei öffentlichen Schulen einer Einstellung entgegenstehen würden oder eine Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen würden“.

Ob solche Umstände im Fall der Waldorfschule vorliegen, werden die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft ergeben.

Das Bildungsministerium ist über die Vorgänge an der Lübecker Waldorfschule informiert und steht in Kontakt mit der Schulleitung und den ermittelnden Behörden.

 Thomas Schunck | Ministerium für Bildung und Kultur | Brunswiker Straße 16-22, 24105 Kiel