Lübeck ist somit auf fremde Hilfe angewiesen, denn als juristische Person ist die Hansestadt Lübeck nicht antragsbefugt für eine Klage auf einstweilige Anordnung, um die Lkw-Transporte auf der A 20 zu verhindern. Auch andere denkbare juristische Schritte wurden seitens des Bereichs Recht geprüft, doch das Fazit lautet: „Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass seitens der Hansestadt Lübeck keine rechtlichen Möglichkeiten bestehen, die Asbesttransporte zu untersagen.“
Auch die kontinuierliche Überwachung der Transporte nach Gefahrgutrecht auf Lübecker Stadtgebiet ist nicht möglich. Denn „die Überwachungsmöglichkeit beinhaltet nicht das uneingeschränkte Recht der Behörden, jeden Transport anzuhalten, da dies gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstieße. Auch ist zu beachten, dass die Transporte wohl über die Autobahn A1/A 20 im Lübecker Stadtgebiet gehen wird. Dort wäre im Rahmen der allgemeinen Verkehrsüberwachung die Polizei zuständig und vorrangig tätig. Eine Überwachungstätigkeit wird im Rahmen des Behördenermessens nach § 73 LVwG (Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein) immer nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben sein, das heißt wenn konkreter Anlass besteht, dass gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten werden. Ob die Transporte nicht den gefahrgutrechtlichen Vorschriften entsprechen, kann derzeit noch nicht beantwortet werden.“
Darüber hinaus hat Senator Möller die Sorge um die Gesundheit der Lübecker Bevölkerung in Schreiben an die zuständigen Umweltministerin und Umweltminister der Länder Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen mitgeteilt und an die Minister appelliert, auf die Verlagerung der Asbestschlämme nach Rondeshagen und Ihlenberg zu verzichten.
Presseamt Lübeck