KIEL. Schleswig-Holstein stärkt den Datenschutz. Wie Innenstaatssekretär Volker Dornquast am Dienstag (9. August) in Kiel sagte, reagiert die Landesregierung mit ihrem heute vom Kabinett verabschiedeten Gesetzentwurf auf moderne technische Entwicklungen wie die zunehmende Nutzung des Internets und auf neue rechtliche Standards zum Datenschutz. „Der Schutz persönlicher Daten muss ständig neuen Herausforderungen angepasst werden“, sagte Dornquast. Der Landtag wird den Gesetzentwurf voraussichtlich in seiner Sitzung Ende August in einem ersten Durchgang beraten.
Der Regierungsentwurf schreibt vor, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet künftig nur zulässig ist, wenn dies entweder eine Rechtsvorschrift ausdrücklich erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat. Das gilt jedoch nicht für personenbezogene Daten, die in allgemein zugänglichen Quellen stehen oder die die Betroffenen selbst veröffentlicht haben. Ausnahmen gelten auch für Personen, die aufgrund eines von ihnen freiwillig wahrgenommenen Amtes in besonderer Weise in der Öffentlichkeit stehen, wie beispielsweise Mandatsträger. Spätestens nach fünf Jahren muss die Internetveröffentlichung gelöscht werden. Wiederholungsveröffentlichungen sind zulässig.
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) kann das dort geführte Verzeichnis über automatisierte Datenverarbeitungsverfahren auch im Internet veröffentlichen. Bislang kann dieses Verzeichnis nur persönlich beim ULD eingesehen werden. Behörden, Kommunen und andere öffentliche Stellen, die Daten verarbeiten und keinen behördlichen Datenschutzbeauftragten haben, müssen dem ULD jedes von ihnen betriebene automatisierte Datenverarbeitungsverfahren melden. Das Verzeichnis des ULD enthält Angaben wie beispielsweise den Namen und die Anschrift der Daten verarbeitenden Stelle, die Zweckbestimmung und Rechtsgrundlage des Verfahrens, den Kreis der Betroffenen, die Personen und Stellen, die Daten erhalten sowie eine allgemeine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Datensicherheit getroffen wurden. Jede Daten verarbeitende Stelle, die einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt hat, kann ihr Verfahrensverzeichnis künftig auch selbst auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung werden die Dokumentationspflichten bei der Erhebung und Übermittlung von Daten erweitert. Nicht nur die Herkunft der Daten, sondern auch zusätzlich der Zweck der Erhebung müssen dokumentiert werden. Werden die Daten weitergegeben, müssen Empfänger, der Übermittlungszeitpunkt sowie die jeweiligen übermittelten Daten und der Übermittlungszweck protokolliert und ein Jahr aufgehoben werden.
Künftig sind Behörden und andere öffentliche Stellen verpflichtet, die betroffenen Personen und das ULD zu informieren, falls bei ihnen gespeicherte sensible Daten, wie zum Beispiel Angaben zur Gesundheit oder ethnischen Herkunft, unrechtmäßig übermittelt oder auf eine andere unrechtmäßige Weise an Dritte gelangt sind. Entsprechende Informationspflichten gibt es bereits im Bundsdatenschutzgesetz und im Sozialgesetzbuch.
Thomas Giebeler | Innenministerium | Kiel |
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